Aktuelles
Genehmigungsvorbehalte Medizinalcannabis
Was hat es mit den neuen Ausnahmen auf sich?
Seit März 2017 können Patientinnen und Patienten Cannabisprodukte zulasten der GKV verordnet bekommen. Bei der Erstverordnung musste bislang fast immer eine Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse eingeholt werden. Für Apotheken stellte sich dabei oftmals die Frage nach einer Prüfpflicht. Das wird sich bald ändern, denn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt geregelt, wann der Genehmigungsvorbehalt entfällt.
Bei der Erstverordnung muss der Einsatz von Cannabisblüten bzw. -extrakten, Dronabinol oder Nabilon von der jeweiligen GKV vor Beginn der Leistung genehmigt werden. Diese Genehmigung darf von den Kassen nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Bei Änderung der Dosierung oder bei einem Wechsel zu anderen Cannabisblütensorten bzw. -extrakten ist keine erneute Genehmigung vorab notwendig. Für Apotheken stellt sich dabei oft die Frage, ob sie diese Genehmigung vor der Rezeptbelieferung prüfen müssen, und tatsächlich gab es in diesem Bereich auch einige Retaxierungen. Durch einen Beschluss des G-BA ist die Frage nach der Prüfpflicht deutlich vereinfacht. Er hat festgelegt, bei welcher Qualifikation der verordnenden Ärztinnen und Ärzte der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt: Gelistet sind insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen. Bei Ärztinnen und Ärzten, die eine dieser Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch diese Vertragsärztinnen und -ärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen.
Wer benötigt keine Genehmigung mehr?
Fachärztinnen und -ärzte folgender Fachgruppen sollen künftig ohne Genehmigung der Krankenkasse Cannabis bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnen dürfen:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Innere Medizin
- Innere Medizin und Angiologie
- Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Innere Medizin und Infektiologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin und Nephrologie
- Innere Medizin und Pneumologie
- Innere Medizin und Rheumatologie
- Neurologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Psychiatrie und Psychotherapie
Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen sollen Cannabis ohne Genehmigung verordnen können, wenn sie eine der folgenden Zusatzbezeichnungen erworben haben:
- Zusatzbezeichnung Geriatrie
- Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie
- Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
- Zusatzbezeichnung Schlafmedizin
- Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie
Warum kann freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse beantragt werden?
Eine Verordnung von medizinischem Cannabis zulasten der GKV ist möglich, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und anerkannte medizinische Standardleistungen entweder nicht zur Verfügung stehen oder im begründeten Einzelfall nicht anwendbar sind. Nicht anwendbar ist eine Standardtherapie, wenn aufgrund individueller Umstände konkrete und unzumutbare Nebenwirkungen erwartet werden, andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht. Ob diese Voraussetzungen bei einer Patientin oder einem Patienten gegeben sind, kann im Einzelfall von der Krankenkasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, auch um Regressen vorzubeugen. Davon sind Apotheken jedoch nicht betroffen.
Ab wann gilt der Beschluss?
Der Beschluss erfolgte am 18. Juli und tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und er im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.