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Genehmigungs­vorbehalte Medizinal­cannabis

Was hat es mit den neuen Ausnahmen auf sich?

Seit März 2017 können Patientinnen und Patienten Cannabis­produkte zulasten der GKV verordnet bekommen. Bei der Erst­verordnung musste bislang fast immer eine Genehmigung der jeweiligen Kranken­kasse eingeholt werden. Für Apotheken stellte sich dabei oftmals die Frage nach einer Prüf­pflicht. Das wird sich bald ändern, denn der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat jetzt geregelt, wann der Genehmigungs­vorbehalt entfällt.

Bei der Erst­ver­ordnung muss der Ein­satz von Cannabis­blüten bzw. -extrakten, Dronabinol oder Nabilon von der jeweiligen GKV vor Beginn der Leistung genehmigt werden. Diese Genehmigung darf von den Kassen nur in begründeten Ausnahme­fällen abge­lehnt werden. Bei Änderung der Dosierung oder bei einem Wechsel zu anderen Cannabis­blüten­sorten bzw. -extrakten ist keine erneute Genehmigung vorab not­wendig. Für Apotheken stellt sich dabei oft die Frage, ob sie diese Genehmigung vor der Rezept­belieferung prüfen müssen, und tat­sächlich gab es in diesem Bereich auch einige Retaxierungen. Durch einen Beschluss des G-BA ist die Frage nach der Prüf­pflicht deutlich ver­einfacht. Er hat fest­gelegt, bei welcher Quali­fikation der verordnenden Ärztinnen und Ärzte der Genehmigungs­vor­behalt der Kranken­kasse entfällt: Gelistet sind insgesamt 16 Facharzt- und Schwer­punkt­be­zeichnungen sowie 5 Zusatz­be­zeichnungen. Bei Ärztinnen und Ärzten, die eine dieser Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz­bezeichnungen führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraus­setzungen für eine Cannabis­verordnung abschließend ein­schätzen können. Bestehen jedoch Unsicher­heiten, können auch diese Vertrags­ärztinnen und -ärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Kranken­kasse beantragen.

Wer benötigt keine Genehmigung mehr?

Fachärztinnen und -ärzte folgender Fach­gruppen sollen künftig ohne Genehmigung der Kranken­kasse Cannabis bei schwer­wiegenden Erkrankungen verordnen dürfen:

  • Allgemein­medizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburts­hilfe mit Schwer­punkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psycho­therapie

Ärztinnen und Ärzte anderer Fach­richtungen sollen Cannabis ohne Genehmigung verordnen können, wenn sie eine der folgenden Zusatz­be­zeichnungen erworben haben:

  • Zusatzbezeichnung Geriatrie
  • Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumor­therapie
  • Zusatzbezeichnung Palliativ­medizin
  • Zusatzbezeichnung Schlaf­medizin
  • Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerz­therapie

Warum kann freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse beantragt werden?

Eine Verordnung von medizinischem Cannabis zulasten der GKV ist möglich, wenn eine schwer­wiegende Erkrankung vorliegt und aner­kannte medizinische Standard­leistungen entweder nicht zur Verfügung stehen oder im begrün­deten Einzel­fall nicht anwendbar sind. Nicht anwendbar ist eine Standard­therapie, wenn auf­grund individueller Umstände konkrete und unzu­mutbare Neben­wirkungen erwartet werden, andere Leistungen, die den Krankheits­verlauf oder die schwer­wiegenden Symptome positiv beein­flussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aus­sicht auf einen positiven Effekt von Cannabis­arznei­mitteln besteht. Ob diese Voraus­setzungen bei einer Patientin oder einem Patienten gegeben sind, kann im Einzel­fall von der Kranken­kasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Deshalb können auch fachlich aus­reichend qualifi­zierte Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung der Ver­ordnung bei der Kranken­kasse beantragen, auch um Regressen vorzu­beugen. Davon sind Apotheken jedoch nicht betroffen.

Ab wann gilt der Beschluss?

Der Beschluss erfolgte am 18. Juli und tritt in Kraft, wenn das Bundes­ministerium für Gesund­heit ihn inner­halb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und er im Bundes­anzeiger veröffentlicht wurde.