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Keine Erstattung mehr für vernichtetes Medizinalcannabis
Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, dass die Vernichtung von übrig gebliebenen medizinischen Cannabisblüten, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verkauft werden, künftig nicht mehr erstattet wird.
Da das BfArM die medizinischen Cannabisblüten in großen 50-Gramm-Gebinden verkauft, welche zudem oft eine kurze Haltbarkeit von 4 Monaten oder weniger aufweisen, bleiben in den Apotheken häufig Restbestände übrig. Die Vernichtung dieser Restbestände konnten Apotheken bisher abrechnen:
Eine befristete Sonderregelung in Anlage 10 der Hilfstaxe erlaubte die Abrechnung der Vernichtung bis zu einer bestimmten Menge pro Jahr: Erstattung der Vernichtung von „nachweislich vernichteten BfArM-Cannabisblüten einer Sorte im Gewichtsbereich von 5 bis maximal 45 Gramm, zu einem Satz von 4,30 € pro Gramm, bis zu viermal pro Kalenderjahr über alle Krankenkassen hinweg“.
Diese Regelung aus der Hilfstaxe (Anlage 10 Teil 7) wurde nun vom GKV-Spitzenverband zum 31. Juli 2023 gekündigt – seit dem 1. August 2023 ist damit keine Abrechnung der Vernichtung mehr möglich. Es läuft jedoch noch ein Klageverfahren gegen diese Entscheidung.
Darüber hinaus wurde der Preis für die BfArM-Cannabisblüten zum 1. Juli 2023 von 4,30 Euro pro Gramm auf 5,80 Euro pro Gramm erhöht, um sicherzustellen, dass das BfArM keine Gewinne erzielt und keine Verluste macht. Dies wurde bereits in die Hilfstaxe 10 übernommen.