Abgabefrage

Optimale Packungs­größe für die Herstellung von Dronabinol-Kapseln

Für die Herstellung von 100 Dronabinol-Kapseln – mit Ansatz­über­schuss 106 Dronabinol-Kapseln – werden 0,265 g Dronabinol benötigt. Müssen wir die für die Kranken­kasse günstigere 500-mg-Packung an­brechen und anteils­mäßig berechnen? Oder dürfen wir vor dem Hinter­grund, dass unter­schiedliche Korrektur­faktoren verschiedener Anbrüche die Herstellung komplizieren oder Anbrüche verfallen, auch die 300-mg-Packung verwenden und voll­ständig berechnen?

Antwort

Laut Teil 1 Nr. 1.2 und Teil 6 Nr. 1 der Hilfstaxe Anlage 10 gilt Folgendes:

Anlage 10 Teil 1 Nr. 1.2

„Es sind grund­sätzlich die am stoff­bezogenen Versorgungs­bedarf der Apotheke ausge­richteten wirtschaftlichen Packungen bzw. Packungs­größen-Kombinationen zu verwenden, der im Zeitpunkt der Herstellung bzw. Abgabe zu erwarten ist. Es sind nur Stoffe zu verwenden, die nach dem Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) in Deutschland verkehrs- und verschreibungs­fähig sind.“

Anlage 10 Teil 6 Nr. 1

„Für Dronabinol ist der günstigste Apotheken­einkaufs­preis nach Teil 1 Ziffer 1.2 für den Wirk­stoff abrechnungs­fähig. Die Apotheke hat auf Verlangen der Kranken­kasse den tatsächlichen Einkaufs­preis für den Wirkstoff je Einzel­fall nachzu­weisen.“

Es muss also am jeweiligen stoff­bezogenen Versorgungs­bedarf orientiert die wirtschaftlichste Packungs­größe bzw. Packungs­größen­kombination gewählt werden. Wenn die Dronabinol-Substanz nur ein einziges Mal benötigt wird oder voraus­sichtlich erst wieder nach Ablauf der Halt­barkeit – und Sie dies im Fall der Fälle auch belegen können – wäre gegeben­en­falls die 300-mg-Packung die für den stoff­bezogenen Versorgungs­bedarf wirtschaftlichste Packungs­größe. Wenn der Versorgungs­bedarf jedoch höher ist, könnte entweder die 500-mg-Packung oder eventuell auch zweimal die 250-mg-Packung die wirtschaftlichste Packungs­größe darstellen. Es gilt außerdem zu bedenken, dass nur der günstigste Apotheken­einkaufs­preis erstattungs­fähig ist.