Abgabefrage
Optimale Packungsgröße für die Herstellung von Dronabinol-Kapseln

Für die Herstellung von 100 Dronabinol-Kapseln – mit Ansatzüberschuss 106 Dronabinol-Kapseln – werden 0,265 g Dronabinol benötigt. Müssen wir die für die Krankenkasse günstigere 500-mg-Packung anbrechen und anteilsmäßig berechnen? Oder dürfen wir vor dem Hintergrund, dass unterschiedliche Korrekturfaktoren verschiedener Anbrüche die Herstellung komplizieren oder Anbrüche verfallen, auch die 300-mg-Packung verwenden und vollständig berechnen?
Antwort
Laut Teil 1 Nr. 1.2 und Teil 6 Nr. 1 der Hilfstaxe Anlage 10 gilt Folgendes:
Anlage 10 Teil 1 Nr. 1.2
„Es sind grundsätzlich die am stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke ausgerichteten wirtschaftlichen Packungen bzw. Packungsgrößen-Kombinationen zu verwenden, der im Zeitpunkt der Herstellung bzw. Abgabe zu erwarten ist. Es sind nur Stoffe zu verwenden, die nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig sind.“
Anlage 10 Teil 6 Nr. 1
„Für Dronabinol ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis nach Teil 1 Ziffer 1.2 für den Wirkstoff abrechnungsfähig. Die Apotheke hat auf Verlangen der Krankenkasse den tatsächlichen Einkaufspreis für den Wirkstoff je Einzelfall nachzuweisen.“
Es muss also am jeweiligen stoffbezogenen Versorgungsbedarf orientiert die wirtschaftlichste Packungsgröße bzw. Packungsgrößenkombination gewählt werden. Wenn die Dronabinol-Substanz nur ein einziges Mal benötigt wird oder voraussichtlich erst wieder nach Ablauf der Haltbarkeit – und Sie dies im Fall der Fälle auch belegen können – wäre gegebenenfalls die 300-mg-Packung die für den stoffbezogenen Versorgungsbedarf wirtschaftlichste Packungsgröße. Wenn der Versorgungsbedarf jedoch höher ist, könnte entweder die 500-mg-Packung oder eventuell auch zweimal die 250-mg-Packung die wirtschaftlichste Packungsgröße darstellen. Es gilt außerdem zu bedenken, dass nur der günstigste Apothekeneinkaufspreis erstattungsfähig ist.