Retaxfrage

Legalisierung von Cannabis – was ändert sich?

Mit Inkraft­treten des Cannabis­gesetzes fallen auch Cannabis-Zubereitungen in der Apotheke nicht mehr unter das Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG). Seit dem 01.04.2024 muss auf ein Muster-16- oder ein E-Rezept verordnet werden. Viele Arzt­praxen konnten ihre Software­systeme noch nicht umstellen. Erfahren Sie hier, wie Sie diese und weitere Hürden meistern.

Für das Verordnen von Betäubungs­mitteln (BtM) und den Umgang mit BtM-Rezepten gelten spezielle gesetzliche Vor­gaben. Diese sind in der Betäubungs­­mittel­-Ver­schreibungs­­ver­­ordnung (BtMVV) geregelt.

Zur Verordnung von Nicht­betäubungs­­mitteln ist in § 8 Abs. 1 BtMVV Folgendes fest­gelegt:

8 Abs. 1 BtMVV

„Betäubungs­mittel für Patienten, den Praxis­bedarf und Tiere dürfen nur auf einem drei­teiligen amtlichen Form­blatt (Betäubungs­mittel­rezept) ver­schrieben werden. Das Betäubungs­mittel­rezept darf für das Verschreiben anderer Arznei­mittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungs­mittels erfolgt. […]“

Sollten Patientinnen und Patienten also mit einer Verordnung über Medizinal­cannabis auf einem BtM-Rezept in die Apotheke kommen, ist demnach unbedingt ein Muster-16- oder E-Rezept anzu­fordern (ggf. hand­schriftlich).

Retaxationsverzicht

Aufgrund der Kurz­fristig­keit der Ver­öffentlichung des Cannabis­gesetzes sind alle Cannabis- und Dronabinol-Produkte noch als BtM gekenn­zeichnet. Eine ent­sprechende Ummeldung im ABDA-Artikel­stamm wird erst zum 01.05. möglich sein. Auch wurden die Praxis­ver­waltungs­systeme (PVS) der Arztpraxen nicht umge­stellt, die eine Ver­ordnung in der Soft­ware von als BtM gekenn­zeichneten Cannabis­produkten auf „normalem“ (E-)Rezept ermöglichen. Auch die Apotheken­software konnte nicht recht­zeitig geändert werden. Die jeweilige Soft­ware sieht für Cannabis zu medizinischen Zwecken weiter­hin die Aus­stellung eines BtM-Rezeptes vor.

Aus diesem Grund hat sich das BMG mit dem BfArM abge­stimmt, dass bis zum 30.04.2024 ergänzend weiter­hin BtM-Rezepte zur Verordnung von Medizinal­cannabis bzw. des Fertig­arznei­mittels Sativex® genutzt werden können.

Der GKV-Spitzen­verband hat daraufhin Folgendes erklärt, worüber er auch seine Mitglieds­kassen informiert:

GKV-Spitzenverband

„Da es für die Ab­rechnung von Cannabis- und Dronabinol-Ver­ordnungen gegenüber den Kranken­kassen uner­heblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept oder ersatz- oder hilfs­weise über den ent­sprechenden Teil des BtM-Rezeptes abge­rechnet wird, gehen wir davon aus, dass in dem Zeit­raum vom 1. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 Ver­ordnungen von Dronabinol und Cannabis, die auf einem BtM-Rezept erfolgen, aus diesem Grund nicht zu bean­standen sind.

Die BtM-Rezepte sind dann auch 28 Tage gültig.

Achtung

Eine BtM-Gebühr darf seit dem 01.04.2024 bei medizinischem Cannabis in keinem Fall mehr abgerechnet werden!

Was gilt seit dem 1. April 2024 für Medizinalcannabis?

  • Die Vorschriften des BtMG entfallen.
  • Cannabis-Verordnungen auf BtM-Rezepten sind nicht mehr zu­lässig (außer ein zusätz­liches BtM ist ver­ordnet, § 8 Abs. 1 Satz 2 BtMVV).
  • Notfall­verschreibung: Die Abgabe ist auch durch eine telefonische Bestätigung (fern­mündliche Ver­schreibung) durch die Ärztin bzw. den Arzt ohne Vorlage einer schriftlichen oder elektro­nischen Verordnung im Rahmen eines bestehenden Behand­lungs­ver­hältnisses möglich, § 4 AMVV.
  • Keine Dokumentations­pflichten
    Tipp: Die nach der bisher geltenden Rechts­lage für Medizinal­cannabis erfolgten Dokumen­tationen für etwaige auf­sichts­behördliche Prüfungen aufbe­wahren.
  • Gültigkeit: Muster-16-Rezept oder E-Rezept zulasten der GKV: 28 Tage
  • Die BtM-Gebühr nach § 7 Arznei­mittel­preis­ver­ordnung kann nicht mehr abge­rechnet werden.

Was bleibt gleich?

  • Genehmigungserfordernisse durch die Krankenkassen
  • Abgabe auf zahnärztliche oder tierärztliche Verordnung nicht zulässig
  • Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis nach oder von Deutschland nur mit Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, § 12 MedCanG.