Retaxfrage

Legalisierung von Cannabis – was ändert sich?
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes fallen auch Cannabis-Zubereitungen in der Apotheke nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Seit dem 01.04.2024 muss auf ein Muster-16- oder ein E-Rezept verordnet werden. Viele Arztpraxen konnten ihre Softwaresysteme noch nicht umstellen. Erfahren Sie hier, wie Sie diese und weitere Hürden meistern.
Für das Verordnen von Betäubungsmitteln (BtM) und den Umgang mit BtM-Rezepten gelten spezielle gesetzliche Vorgaben. Diese sind in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt.
Zur Verordnung von Nichtbetäubungsmitteln ist in § 8 Abs. 1 BtMVV Folgendes festgelegt:
8 Abs. 1 BtMVV
„Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. […]“
Sollten Patientinnen und Patienten also mit einer Verordnung über Medizinalcannabis auf einem BtM-Rezept in die Apotheke kommen, ist demnach unbedingt ein Muster-16- oder E-Rezept anzufordern (ggf. handschriftlich).
Retaxationsverzicht
Aufgrund der Kurzfristigkeit der Veröffentlichung des Cannabisgesetzes sind alle Cannabis- und Dronabinol-Produkte noch als BtM gekennzeichnet. Eine entsprechende Ummeldung im ABDA-Artikelstamm wird erst zum 01.05. möglich sein. Auch wurden die Praxisverwaltungssysteme (PVS) der Arztpraxen nicht umgestellt, die eine Verordnung in der Software von als BtM gekennzeichneten Cannabisprodukten auf „normalem“ (E-)Rezept ermöglichen. Auch die Apothekensoftware konnte nicht rechtzeitig geändert werden. Die jeweilige Software sieht für Cannabis zu medizinischen Zwecken weiterhin die Ausstellung eines BtM-Rezeptes vor.
Aus diesem Grund hat sich das BMG mit dem BfArM abgestimmt, dass bis zum 30.04.2024 ergänzend weiterhin BtM-Rezepte zur Verordnung von Medizinalcannabis bzw. des Fertigarzneimittels Sativex® genutzt werden können.
Der GKV-Spitzenverband hat daraufhin Folgendes erklärt, worüber er auch seine Mitgliedskassen informiert:
GKV-Spitzenverband
„Da es für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen unerheblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet wird, gehen wir davon aus, dass in dem Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 Verordnungen von Dronabinol und Cannabis, die auf einem BtM-Rezept erfolgen, aus diesem Grund nicht zu beanstanden sind.“
Die BtM-Rezepte sind dann auch 28 Tage gültig.
Achtung
Eine BtM-Gebühr darf seit dem 01.04.2024 bei medizinischem Cannabis in keinem Fall mehr abgerechnet werden!
Was gilt seit dem 1. April 2024 für Medizinalcannabis?
- Die Vorschriften des BtMG entfallen.
- Cannabis-Verordnungen auf BtM-Rezepten sind nicht mehr zulässig (außer ein zusätzliches BtM ist verordnet, § 8 Abs. 1 Satz 2 BtMVV).
- Notfallverschreibung: Die Abgabe ist auch durch eine telefonische Bestätigung (fernmündliche Verschreibung) durch die Ärztin bzw. den Arzt ohne Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Verordnung im Rahmen eines bestehenden Behandlungsverhältnisses möglich, § 4 AMVV.
- Keine Dokumentationspflichten
Tipp: Die nach der bisher geltenden Rechtslage für Medizinalcannabis erfolgten Dokumentationen für etwaige aufsichtsbehördliche Prüfungen aufbewahren. - Gültigkeit: Muster-16-Rezept oder E-Rezept zulasten der GKV: 28 Tage
- Die BtM-Gebühr nach § 7 Arzneimittelpreisverordnung kann nicht mehr abgerechnet werden.
Was bleibt gleich?
- Genehmigungserfordernisse durch die Krankenkassen
- Abgabe auf zahnärztliche oder tierärztliche Verordnung nicht zulässig
- Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis nach oder von Deutschland nur mit Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, § 12 MedCanG.