Interview
Was bedeutet die Legalisierung von Cannabis für die Apotheken?
Ein Bericht aus der Praxis

Seit dem 1. April ist das Cannabisgesetz in Kraft. Dronabinol, Sativex® und Medizinalcannabis fallen somit nicht mehr unter die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Verschreibungen müssen nun auf Muster-16- bzw. E-Rezept erfolgen. Während sich für Apotheken der bürokratische Aufwand verringert haben dürfte, fällt auch der BtM-Zuschlag von 4,26 Euro weg. Ist das neue Gesetz also eine Erleichterung oder doch der gleiche Aufwand für weniger Geld? DAP hat mit Florian Heimann, Apothekenleiter der Apotheke LUX 99 (cannabis-apotheke.de), gesprochen, um zu erfahren, was sich in der Praxis bisher konkret verändert hat.
DAP: Herr Heimann, seit dem 1. April hat sich in Ihrer Apotheke sicherlich einiges in Bezug auf Medizinalcannabis verändert. Haben Sie sich im Vorfeld auf das neue Gesetz vorbereitet?
Florian Heimann: Natürlich haben wir die Gesetzgebung zum neuen CanG bzw. MedCanG intensiv verfolgt. Aber bis zum 22. März 2024 war ja noch nicht einmal klar, ob das Gesetz wirklich zum 1. April in Kraft treten wird. Man konnte auch nicht wirklich abschätzen, auf welche Art von Rezepten die Verordnungen in die Apotheke kommen werden. Somit war die Vorbereitung sicherlich etwas schwieriger.
Es hat sich dann ja auch leider herausgestellt, dass die Softwareanbieter die Veränderungen nicht zum 1. April 2024 umsetzen konnten. Auch gab es nicht wirklich eindeutige Aussagen zu eventuellen Übergangsfristen seitens der Krankenkassen oder des BfArM. Zum Beispiel war nicht klar, wie Apotheken mit einem vor dem 1. April ausgestellten BtM-Rezept, das aber erst nach dem 1. April in der Apotheke eingelöst wird, umgehen sollen. Dazu gibt es keine Lösungen in den entsprechenden Verschreibungsverordnungen. Letztendlich haben sich das BMG, die Kassen und das BfArM auf eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2024 einigen können. Dies hat sicherlich in den Apotheken für etwas Erleichterung gesorgt.
DAP: Würden Sie die Entlassung von Medizinalcannabis aus der Betäubungsmittelpflicht als eine Erleichterung für die Apotheken ansehen?
Florian Heimann: Grundsätzlich kann man natürlich sagen, dass der bürokratische Aufwand sich etwas verringert. Auch gestaltet sich die Lagerhaltung für Apotheken nun einfacher. Aber es ist immer noch eine patientenindividuelle Rezeptur, was ja an sich auch einen gewissen bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Für uns als spezialisierte Apotheke ist die größte Veränderung sicherlich die Art der Verschreibungen. Einerseits hilft die nun längere Gültigkeit der Rezepte, andererseits werden die Versorgung per Bote und der Versand durch das E-Rezept entsprechend herausfordernder.
DAP: Konnten Sie einen Anstieg der Verordnungen beobachten? Hat sich etwas am Patientenkollektiv verändert?
Florian Heimann: Wir konnten tatsächlich einen sprunghaften Anstieg der Verordnungen feststellen. Gerade die privatärztlichen Verordnungen von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern nahm zu. Das war für uns auch eine ziemliche Herausforderung in der Apotheke. Die Mehrzahl unserer Stammkundinnen und -kunden in der medizinischen Cannabisversorgung sind gesetzlich versichert – chronisch kranke Patientinnen und Patienten, die auf ihre Arzneimittel angewiesen sind. Da war es uns natürlich wichtig, den Überblick zu bewahren und die Versorgung dieser Kundinnen und Kunden sicherzustellen.
DAP: Wie stehen Sie dem neuen Gesetz gegenüber? Hätten Sie Anpassungen vorgenommen?
Florian Heimann: Wir haben ja im Prinzip zwei Gesetze in einem. In der Öffentlichkeit und der Politik wurde aber fast ausschließlich über das CanG diskutiert, also über die legale Nutzung als Genussmittel. Die medizinische Anwendung kam meiner Meinung nach zu kurz. Neben den oben beschriebenen Problemen in der Startphase ist die Ausarbeitung des Gesetzes aus Patientensicht eher unglücklich. Für viele Patientinnen und Patienten war die Stigmatisierung in der Vergangenheit neben ihrer Erkrankung zusätzlich belastend. Der Gesetzgeber hat es verpasst, die Anwendung als Genussmittel und die als Medizin deutlicher voneinander zu trennen. So schreibt das Gesetz zum Beispiel die sicherlich berechtigten Abstandsregelungen für den Konsum von Cannabis explizit auch für die Anwendung zu medizinischen Zwecken im MedCanG vor. Bis jetzt gibt es das, soweit ich weiß, für kein anderes Arzneimittel. Eigentlich sollte doch genau diese Stigmatisierung durch eine Legalisierung eher abgebaut werden. Losgelöst davon wäre eine Erleichterung in der Kostenübernahme durch die GKV für die Patientinnen und Patienten sicherlich wichtiger als die Änderung des BtM-Status ihres Arzneimittels.
DAP: Vielen Dank für das Gespräch!