Interview

Was bedeutet die Legalisierung von Cannabis für die Apotheken?

Ein Bericht aus der Praxis

Seit dem 1. April ist das Cannabis­gesetz in Kraft. Dronabinol, Sativex® und Medizinal­cannabis fallen somit nicht mehr unter die Vor­schriften des Betäubungs­mittel­gesetzes. Verschreibungen müssen nun auf Muster-16- bzw. E-Rezept erfolgen. Während sich für Apotheken der büro­kratische Aufwand ver­ringert haben dürfte, fällt auch der BtM-Zuschlag von 4,26 Euro weg. Ist das neue Gesetz also eine Er­leichterung oder doch der gleiche Aufwand für weniger Geld? DAP hat mit Florian Heimann, Apotheken­leiter der Apotheke LUX 99 (cannabis-apotheke.de), gesprochen, um zu erfahren, was sich in der Praxis bisher konkret verändert hat.

DAP: Herr Heimann, seit dem 1. April hat sich in Ihrer Apotheke sicherlich einiges in Bezug auf Medizinal­cannabis verändert. Haben Sie sich im Vor­feld auf das neue Gesetz vorbereitet?

Florian Heimann: Natürlich haben wir die Gesetz­gebung zum neuen CanG bzw. MedCanG intensiv verfolgt. Aber bis zum 22. März 2024 war ja noch nicht ein­mal klar, ob das Gesetz wirklich zum 1. April in Kraft treten wird. Man konnte auch nicht wirklich ab­schätzen, auf welche Art von Rezepten die Ver­ordnungen in die Apotheke kommen werden. Somit war die Vor­bereitung sicherlich etwas schwieriger.

Es hat sich dann ja auch leider heraus­ge­stellt, dass die Software­anbieter die Veränderungen nicht zum 1. April 2024 um­setzen konnten. Auch gab es nicht wirklich ein­deutige Aus­sagen zu eventuellen Übergangs­fristen seitens der Kranken­kassen oder des BfArM. Zum Beispiel war nicht klar, wie Apotheken mit einem vor dem 1. April ausge­stellten BtM-Rezept, das aber erst nach dem 1. April in der Apotheke einge­löst wird, umgehen sollen. Dazu gibt es keine Lösungen in den ent­sprechenden Verschreibungs­ver­ordnungen. Letzt­endlich haben sich das BMG, die Kassen und das BfArM auf eine Übergangs­frist bis zum 30. April 2024 einigen können. Dies hat sicherlich in den Apotheken für etwas Er­leichterung gesorgt.

DAP: Würden Sie die Entlassung von Medizinal­cannabis aus der Betäubungs­mittel­pflicht als eine Er­leichterung für die Apotheken ansehen?

Florian Heimann: Grund­sätzlich kann man natür­lich sagen, dass der büro­kratische Aufwand sich etwas verringert. Auch gestaltet sich die Lager­haltung für Apotheken nun einfacher. Aber es ist immer noch eine patienten­individuelle Rezeptur, was ja an sich auch einen gewissen büro­kratischen Aufwand mit sich bringt. Für uns als spezialisierte Apotheke ist die größte Ver­änderung sicherlich die Art der Ver­schreibungen. Einer­seits hilft die nun längere Gültigkeit der Rezepte, anderer­seits werden die Ver­sorgung per Bote und der Versand durch das E-Rezept ent­sprechend heraus­fordernder.

DAP: Konnten Sie einen Anstieg der Ver­ordnungen beobachten? Hat sich etwas am Patienten­kollektiv verändert?

Florian Heimann: Wir konnten tat­sächlich einen sprung­haften Anstieg der Ver­ordnungen fest­stellen. Gerade die privat­ärztlichen Verordnungen von Selbst­zahlerinnen und Selbst­zahlern nahm zu. Das war für uns auch eine ziemliche Heraus­forderung in der Apotheke. Die Mehr­zahl unserer Stamm­kundinnen und -kunden in der medizinischen Cannabis­versorgung sind gesetzlich versichert – chronisch kranke Patientinnen und Patienten, die auf ihre Arznei­mittel ange­wiesen sind. Da war es uns natürlich wichtig, den Über­blick zu bewahren und die Versorgung dieser Kundinnen und Kunden sicher­zu­stellen.

DAP: Wie stehen Sie dem neuen Gesetz gegenüber? Hätten Sie An­passungen vorge­nommen?

Florian Heimann: Wir haben ja im Prinzip zwei Gesetze in einem. In der Öffentlich­keit und der Politik wurde aber fast aus­schließlich über das CanG diskutiert, also über die legale Nutzung als Genuss­mittel. Die medizinische Anwendung kam meiner Meinung nach zu kurz. Neben den oben beschriebenen Problemen in der Start­phase ist die Aus­arbeitung des Gesetzes aus Patienten­sicht eher un­glücklich. Für viele Patientinnen und Patienten war die Stigmatisierung in der Vergangen­heit neben ihrer Erkrankung zusätz­lich belastend. Der Gesetz­geber hat es verpasst, die Anwendung als Genuss­mittel und die als Medizin deutlicher von­einander zu trennen. So schreibt das Gesetz zum Beispiel die sicherlich berechtigten Abstands­regelungen für den Konsum von Cannabis explizit auch für die Anwendung zu medizinischen Zwecken im MedCanG vor. Bis jetzt gibt es das, soweit ich weiß, für kein anderes Arznei­mittel. Eigentlich sollte doch genau diese Stigmatisierung durch eine Legalisierung eher abge­baut werden. Losge­löst davon wäre eine Erleichterung in der Kosten­über­nahme durch die GKV für die Patientinnen und Patienten sicherlich wichtiger als die Änderung des BtM-Status ihres Arznei­mittels.

DAP: Vielen Dank für das Gespräch!