Zuzahlung bei Lieferengpass

Gibt es nach wie vor die Zuzahlungsregel, dass bei einem Lieferengpass einer großen Packung und daraus folgender Abgabe mehrerer kleiner Packungen die Zuzahlung nach der verordneten Packung berechnet wird? Wenn z. B. zweimal 50 Tabletten anstelle von 100 Tabletten abgegeben werden, werden ggf. 5 € Zuzahlung einbehalten (für die 100er-Packung) und nicht 2 x 5 € (für 2 x 50 Tbl.) – richtig? In unserem Team entstand die Diskussion, dass dies nur ginge, wenn es sich beim Ursprungsartikel um einen Rabattartikel handelte.

Ich kann diese Einschränkung aber nirgends belegt finden. Meiner Meinung nach soll den Versicherten in jedem Fall die günstigste Variante berechnet werden. Habe ich irgendetwas nicht mitbekommen?

Antwort

Laut § 129 Abs. 2a SGB V gilt Folgendes:

129 Abs. 2a SGB V

(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird: […]

Wenn also weder der Rabattartikel noch eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel oder eine aut-idem-fähige Alternative lieferbar ist, darf die Apotheke die Packungsgröße, die Anzahl der Packungen und die Wirkstärke ändern oder Teilmengen abgeben, solange die Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. 

Bezüglich der Zuzahlung gilt gemäß § 61 SGB V Folgendes:

61 SGB V

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.

Dementsprechend ist die Zuzahlung der ursprünglich verordneten Packung zu leisten.

Verwechselt wurde dies möglicherweise mit den Mehrkosten, die tatsächlich nur dann der Krankenkasse in Rechnung gestellt werden können, wenn es Rabattarzneimittel gibt und diese nicht lieferbar sind.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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