Zeugenanzahl bei BtM-Vernichtung
Wir führen eine Schulung in einem Heim durch und da soll es auch um die Vernichtung von BtM gehen. Gerade finden wir die Quelle nicht: Wo ist festgelegt, wie viele Zeugen bei der Vernichtung von BtM in Apotheken anwesend sein müssen?
Antwort
Grundlage für die Vernichtung von BtM ist § 16 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Demnach erfolgt die Vernichtung durch „[den] Eigentümer […] in Gegenwart von zwei Zeugen […]“. Das zugehörige Protokoll ist drei Jahre aufzubewahren.
16 BtMG
(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren. […]
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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