Zahnärztliche Verordnungen ab dem 1. Oktober

Zum 1. Oktober tritt eine neue Version des E-Rezepts in Kraft.

Unsere umliegenden Zahn­­ärzte sind nun verun­sichert, was dies für sie be­deutet.

Antwort

Mit Inkraft­­treten der neuen Version des E-Rezepts (1.3.0) sind PZN- und Wirk­stoff­­ver­ordnungen nur noch dann möglich, wenn eine Arznei­­mittel­­daten­­bank/Ver­­ordnungs­­soft­ware vor­­handen ist (selbst­er­stel­lte Fertig­­arznei­­mittel­­daten­­banken können dabei nicht be­rück­­sichtigt werden).

Wenn eine Zahn­­arzt­praxis also keine Arznei­­mittel­­daten­­bank hat, kann sie nur noch Frei­text­ver­­ordnungen erstellen.
Be­sitzt die Zahn­­arzt­praxis jedoch eine Arznei­­mittel­­daten­­bank, kann sie auch weiter­hin Wirk­stoff­­ver­­ordnungen aus­­stellen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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