Zahnärztliche Verordnungen ab dem 1. Oktober
Zum 1. Oktober tritt eine neue Version des E-Rezepts in Kraft.
Unsere umliegenden Zahnärzte sind nun verunsichert, was dies für sie bedeutet.
Antwort
Mit Inkrafttreten der neuen Version des E-Rezepts (1.3.0) sind PZN- und Wirkstoffverordnungen nur noch dann möglich, wenn eine Arzneimitteldatenbank/Verordnungssoftware vorhanden ist (selbsterstellte Fertigarzneimitteldatenbanken können dabei nicht berücksichtigt werden).
Wenn eine Zahnarztpraxis also keine Arzneimitteldatenbank hat, kann sie nur noch Freitextverordnungen erstellen.
Besitzt die Zahnarztpraxis jedoch eine Arzneimitteldatenbank, kann sie auch weiterhin Wirkstoffverordnungen ausstellen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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