Wirtschaftliche Abgabe bei 7 x Orkambi

Verordnet wurde „7x!!! Orkambi 56 St. PZN 11526372 Vertex Pharmaceuticals“.
Krankenkasse ist die AOK Hessen (IK-Nr. 105313145).
Zwar hat der Arzt ausdrücklich sieben 56er-Packungen verordnet, es gibt aber auch eine 112er-Packung, die im Verhältnis etwas günstiger ist.

Welche Abgabe ist nun erlaubt?

Antwort:

Zunächst ist ein Blick auf die Lage der N-Bereiche zu Orkambi sinnvoll:

Mit 7 x 56 Stück = 392 Stück liegt die verordnete Gesamtmenge in einem Normbereich, dem N3-Bereich, der jedoch nicht durch eine im Handel befindliche Packungsgröße besetzt ist.

In § 6 des Rahmenvertrags zum Thema Mehrfachverordnung/Stückelung gibt es keine Regelung für das Stückeln in einen Normbereich, darum greift der neue § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e Rahmenvertrag. Dort ist geregelt, dass keine Retaxation erfolgen darf, wenn „die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Abs. 4 SGB V).“

Da keine Rabattverträge bestehen, sollte die Verordnung mit möglichst wirtschaftlichen Packungsgrößen beliefert werden, also 3 x 112 St. N2 + 1 x 56 Stück.

Da der Arzt jedoch eindeutig und mit besonderem Vermerk 7 x die 56er-Packung verordnet hat, sollte vor der Abgabe mit dem Arzt geklärt werden, ob eine wirtschaftlichere Abgabe auch in seinem Sinne ist. Besteht der Arzt auf Abgabe von sieben 56er-Packungen, sollten Sie die Rücksprache auf dem Rezept dokumentieren.

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