Wie viele BtM dürfen auf einem BtM-Rezept verordnet werden?
Wir diskutieren gerade folgende Frage: Wie viele verschiedene BtM dürfen auf einem Rezept verordnet werden? Teilweise gibt es Meinungen, dass es maximal zwei Wirkstoffe sein dürfen, andere meinen aber, dass es diese Begrenzung nicht (mehr) gibt.
Was ist korrekt?
Antwort
Die Höchstmengenbegrenzung bei BtM-Verordnungen ist bereits im April 2023 mit einer Änderung der BtMVV weggefallen.
Früher hieß es in § 2 der BtMVV:
2 BtMVV (alte Fassung)
„(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: […]
(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
- der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
- der festgesetzten Höchstmengen
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚A‘ zu kennzeichnen.“
Vor diesen Änderungen gehörten Retaxationen aufgrund eines fehlenden „A“ auf BtM-Rezepten zum Alltag in Apotheken.
Mit den BtMVV-Änderungen heißt es in § 2 nun:
2 BtMVV
„(1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben. […]“
Es gibt also nun keine Begrenzung mehr, wie viele BtM auf einem Rezept bzw. innerhalb von 30 Tagen verordnet werden dürfen. Damit entfällt auch die entsprechende Retaxfalle.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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