Wie rechnen wir die Durchführung einer COVID-19-Impfung ab?

Seit dem 1. April müssen wir die Durch­führung der COVID-19-Impfung digital ab­rechnen.
Jetzt haben wir für April den ersten Termin.

Was müssen wir dabei beachten?

Antwort

Während für Privat­versicherte weiter­hin die Papier­belege zur Ab­rechnung ver­wendet werden, muss für GKV-Ver­sicherte seit dem 1. April die digitale Ab­rechnung ange­wendet werden. Bei den GKV-Ver­sicherten rechnen Sie die Neben­leistungen digital ab, der Impf­stoff wird jedoch weiter­hin über den Sonder­beleg zulasten des BAS abge­rechnet. Den verwendeten Impf­stoff geben Sie zusätz­lich im Daten­satz an. Dazu wird sowohl die PZN des Impf­stoffs als auch die Charge im Abgabe­daten­satz hinter­legt, der Preis wird jedoch mit 0 Euro ange­geben. Einzeln Sie aus einem Mehr­dosen­behältnis aus, muss zusätzlich das Sonder­kenn­zeichen 02567053 ange­geben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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