Wie gehen wir bei einer Verordnung über eine Jumbopackung vor?
Wie gehen wir bei einem Rezept über „Syntaris Nasenspray 2 x 24 ml – PZN: 05731547 Dosierung: 1 Hub – 0 – 1 Hub“ vor? Diese Packungsgröße ist laut EDV eine Jumbopackung. Es gibt N1-Packungen mit 1 x 24 ml.
Können wir auf diese Verordnung einfach zweimal die N1 abgeben?
Antwort
In § 2 Abs. 4 Packungsgrößenverordnung ist vereinvbart, dass Jumbopackungen nicht zulasten der GKV abgerechnet werden dürfen:
2 Abs. 4 PackungsV
„Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Dies ist in § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag ebenfalls festgelegt:
8 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
In solch einem Fall dürfen Sie nicht einfach zwei kleinere Packungen abgeben, sondern müssen ein neues Rezept über die beiden Einzelpackungen anfordern.
Im Regelfall ist eine neue Verordnung erforderlich. Ein Stückeln mit mehreren kleineren Packungen oder das Kürzen auf die Menge des Nmax-Bereiches sowie eine Rezeptänderung durch die Apotheke nach ärztlicher Rücksprache sind vertraglich nicht vorgesehen, wenn eine Jumbopackung verordnet wurde. Eine Ausnahme besteht allerdings für den Akutfall und den Notdienst, wenn keine ärztliche Rücksprache möglich ist. Dann sieht der Rahmenvertrag in § 17 Folgendes vor:
17 Rahmenvertrag
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“
Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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