Wie gehen wir bei einer Ver­ordnung über eine Jumbo­packung vor?

Wie gehen wir bei einem Rezept über „Syntaris Nasen­spray 2 x 24 ml – PZN: 05731547 Dosierung: 1 Hub – 0 – 1 Hub“ vor? Diese Packungs­größe ist laut EDV eine Jumbo­packung. Es gibt N1-Packungen mit 1 x 24 ml.

Können wir auf diese Verordnung einfach zweimal die N1 abgeben?

Antwort

In § 2 Abs. 4 Packungs­größen­ver­ordnung ist vereinvbart, dass Jumbo­packungen nicht zulasten der GKV abge­rechnet werden dürfen:

2 Abs. 4 PackungsV

„Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Ver­ordnung bezeichneten Packungs­größe über­steigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung abge­geben werden.“

Dies ist in § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag ebenfalls festgelegt:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertig­arznei­mittel, dessen Packungs­größe die größte der auf Grund der Ver­ordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungs­größe über­steigt, ist nicht Gegen­stand der Ver­sorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung abge­geben werden.“

In solch einem Fall dürfen Sie nicht einfach zwei kleinere Packungen abgeben, sondern müssen ein neues Rezept über die beiden Einzel­packungen anfordern.

Im Regel­­fall ist eine neue Ver­­ordnung erforder­­lich. Ein Stückeln mit mehreren kleineren Packungen oder das Kürzen auf die Menge des Nmax-Bereiches sowie eine Rezept­­änderung durch die Apotheke nach ärzt­licher Rück­­sprache sind ver­trag­lich nicht vorge­­sehen, wenn eine Jumbo­­packung ver­­ordnet wurde. Eine Aus­­nahme besteht aller­­dings für den Akut­­fall und den Not­­dienst, wenn keine ärzt­liche Rück­­sprache möglich ist. Dann sieht der Rahmen­­vertrag in § 17 Folgendes vor:

17 Rahmenvertrag

„Macht ein dringender Fall die unver­­zügliche Ab­gabe eines Fertig­­arznei­­mittels erforder­lich und ist eine Rück­­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]

7. Überschreitet die nach Stück­­zahl ver­­ordnete Menge die größte für das Fertig­­arznei­­mittel fest­­gelegte Mess­­zahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Mess­­zahl bestimmte größte Packung, ein Viel­­faches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die ver­ordnete Menge abzu­geben oder die der ver­ordneten Menge nächst­­liegende kleinere vor­rätige Packungs­­größe. § 8 Absatz 1 gilt.“

Ist im dringenden Fall also eine Jumbo­­packung zulasten einer GKV ver­ordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Norm­­bereich ent­spricht, oder ein Viel­faches dieser Packung abge­­geben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächst­­liegende kleinere vor­rätige Packungs­­größe abge­­geben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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