Wer darf die Diagnose bei Hilfsmittelrezepten ergänzen?
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Bei Hilfsmittelrezepten muss ja eine Diagnose angegeben werden. Fehlt diese, dürfen wir sie unseres Wissens ergänzen.
Muss der Arzt die Ergänzung dann mit Unterschrift und Datum abzeichnen?
Antwort
Die Antwort findet sich in der Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA, die den Inhalt einer Verordnung über ein Hilfsmittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung festlegt. Demnach ist der Arzt verpflichtet, die Diagnose auf der Verordnung zu nennen:
7 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie
„In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere […] angeben. “
Fehlt diese Angabe, kann die Apotheke die Diagnose nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt auf dem Rezept zunächst ergänzen, muss diese allerdings vom Arzt mit Datum und einer Unterschrift bestätigen lassen. Festgelegt ist das ebenfalls im oben genannten Paragrafen:
7 Abs. 4 Hilfsmittel-Richtlinie
„Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“
Sofern ein eigener Liefervertrag keine genaueren Angaben zu diesem Thema macht, sind diese Vorgaben für alle Krankenkassen gültig. Prüfen Sie aber bitte, ob der für Sie geltende Liefervertrag davon abweichende Regelungen vorsieht.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
 Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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