Welches Läusemittel ist verordnungsfähig?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir sind bei Läusemitteln immer unsicher, ob sie über GKV-Rezept abgerechnet werden dürfen oder nicht. Jetzt haben wir ein Rezept über „Nyda L Junek PZN 6301317“ erhalten – darf es über die GKV abgerechnet werden?
Antwort
Bei Läusemitteln müssen Sie zunächst immer unterscheiden, ob es sich um ein Arzneimittel oder um ein Medizinprodukt handelt.
Bei Nyda L von Junek handelt es sich um ein Medizinprodukt mit Arzneicharakter. Diese sind nur erstattungsfähig, wenn sie in Anlage V (Übersicht verordnungsfähiger Medizinprodukte) zur Arzneimittel-Richtlinie des G-BA gelistet werden. Dort muss man wiederum genau schauen, ob das Präparat namentlich aufgeführt ist. Aktuell stehen nur Nyda und Nyda Läusespray in dieser Anlage, aber nicht Nyda L. Daher ist Letzteres nicht verordnungs- und erstattungsfähig, muss also privat vom Patienten gezahlt werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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