Welches Datum ist bei der Rezept­belieferung für Rabatt­verträge und Preis maß­gebend?

Wenn Rezepte bei uns kurz vor dem Monats­­wechsel vor­gelegt, die Arznei­mittel aber erst später abge­­holt werden, stellen wir uns immer die Frage, nach welchem Daten­stand wir Rabatt­­verträge und Preise berück­­sichtigen müssen.

Was ist hier zu beachten?

Antwort

Für diese Frage hält der Rahmen­vertrag die Antworten bereit.

In § 7 Abs. 1 ist fest­ge­halten, dass für die Auswahl der Rabatt­verträge der Tag der Rezept­vorlage maß­gebend ist:

7 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“

Nach § 22 ist hinsicht­lich des Preises der Tag der Abgabe relevant:

22 Rahmenvertrag

„Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arznei­mittel an Versicherte ver­pflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apotheken­abgabe­preis zu berechnen und grund­sätzlich anzu­geben.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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