Welches Datum ist bei der Rezeptbelieferung für Rabattverträge und Preis maßgebend?
Wenn Rezepte bei uns kurz vor dem Monatswechsel vorgelegt, die Arzneimittel aber erst später abgeholt werden, stellen wir uns immer die Frage, nach welchem Datenstand wir Rabattverträge und Preise berücksichtigen müssen.
Was ist hier zu beachten?
Antwort
Für diese Frage hält der Rahmenvertrag die Antworten bereit.
In § 7 Abs. 1 ist festgehalten, dass für die Auswahl der Rabattverträge der Tag der Rezeptvorlage maßgebend ist:
7 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
Nach § 22 ist hinsichtlich des Preises der Tag der Abgabe relevant:
22 Rahmenvertrag
„Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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