Welche Änderung gibt es bei der Erstattung von Pankreasenzymen?
Wir haben gehört, dass es bei der Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Pankreasenzymen eine Änderung gegeben hat.
Ist dies korrekt und was müssen wir nun beachten?
Antwort
Ihre Information ist korrekt, es gab diesbezüglich eine Änderung in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA:
Bislang hieß es dort in Nr. 36:
Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie
„Pankreasenzyme, ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.“
(gültig bis 08.05.2025)
Diese Formulierung wurde angepasst und lautet nun folgendermaßen:
Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie
„Aus dem Pankreas gewonnene Enzyme, ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.“
(gültig seit 09.05.2025)
Bei Arzneimitteln, die aus dem Pankreas gewonnene Enzyme erhalten, ändert sich nichts. Anders sieht es für Arzneimittel aus, die keine tierischen Pankreasenzyme enthalten. Darunter fallen beispielsweise die in NORTASE enthaltenen Rizoenzyme. Letzteres kann also nur noch auf Grünem Rezept verordnet (einige Krankenkassen tragen die Kosten für OTC-Arzneimittel im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen) oder natürlich ohne Rezept erworben werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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