Was ist bei einer Verordnung zur PrEP zu beachten?
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Wir haben eine Frage zur Belieferung von PrEP-Verordnungen, die ja seit 1. September Kassenleistung sind. Theoretisch sind wir bei Arzneimitteln bezüglich der Indikation nicht prüfpflichtig. Wie ist die Situation, wenn ein Präparat verordnet wurde (ggf. auch als reine Wirkstoffverordnung), die Indikation auf dem Rezept steht und es Krankenkassenrabattverträge gibt, die allerdings PrEP nicht als Indikation angegeben haben? Muss dann trotzdem der Rabattartikel abgegeben werden oder ist die PrEP dann eine Ausnahme?
Oder erfolgt die Belieferung in solchen Fällen nicht mit Fertigarzneimitteln aus „normalen“ Apotheken, sondern nur über gesonderte Apotheken, die speziell dafür beliefert werden?
Antwort
Seit September werden Arzneimittel zur Vorbeugung einer Infektion mit dem HI-Virus (Präexpositionsprophylaxe, PrEP) für Menschen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Durchführen dürfen diese PrEP nur die Vertragsärzte, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids verfügen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Ärzte, die in HIV-Schwerpunktpraxen tätig sind. Zudem können bestimmte Fachärzte unter speziellen Voraussetzungen eine Genehmigung erhalten. Dazu gehören Allgemeinmediziner, Hausarztinternisten, Urologen, Gynäkologen, Hautärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner.
Eine Verordnung über die zum Einsatz kommende Wirkstoffkombination kann in jeder beliebigen Apotheke eingelöst werden. Arzneimittelverordnungen sollten grundsätzlich ohne Indikationen ausgestellt werden. Die Apotheke hat jedoch hinsichtlich der Indikation auch keine Prüfpflicht.
Da Arzneimittel, die gegeneinander ausgetauscht werden dürfen (z. B. aufgrund von Rabattverträgen oder der Abgaberangfolge nach Rahmenvertrag), nur in mindestens einer Indikation übereinstimmen müssen, kann es durchaus sein, dass ein Patient ein Arzneimittel bekommt, das noch keine Zulassung zur Präexpositionsprophylaxe hat.
Falls Ihnen solch ein Fall vorliegt und der Patient laut Rabattvertrag ein Arzneimittel erhalten soll, das diese Indikation nicht abdeckt, können Sie immer noch Pharmazeutische Bedenken anmelden und so von den Abgaberegeln des Rahmenvertrags abweichen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
 Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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