Was ist auf dieses Rezept für ein Kind abzugeben?

Wir haben folgendes Abgabeproblem in der Apotheke:

Auf einem Rezept für ein Kind unter 12 Jahren zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse ist „Ibuprofen 400, 20 Tbl.“ verordnet.
 
Ist es richtig, dass unter diesen Voraussetzungen eines der drei preisgünstigsten Ibuprofen-Präparate abgegeben werden muss, auch wenn diese „nur“ apothekenpflichtig sind (da es sich um ein Kind handelt)? Oder muss zwingend ein verschreibungspflichtiges Präparat abgegeben werden, für das dann die entsprechenden Rabattverträge eingehalten werden müssen?

Wir würden dazu tendieren, unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein preisgünstiges apothekenpflichtiges Präparat abzugeben.

Antwort:

Auch bei der Abgabe von OTC-Arzneimitteln auf GKV-Rezept müssen die Rabattverträge der jeweiligen Krankenkasse beachtet werden. Das Rabattarzneimittel hat auch bei einem OTC/Rx-Switch Vorrang. Krankenkassen haben zum Beispiel für Ibuprofen, Paracetamol, Xylometazolin, Panthenol und Ambroxol mit den Herstellern Rabattverträge geschlossen.

Wenn kein Rabattvertrag zu erfüllen ist, dann muss eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Die Gesetzesgrundlage dazu findet sich in § 4 (4) des Rahmenvertrages:

4 (4) Rahmenvertrag: Auswahl preisgünstiger Arzneimittel

Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Bei der Auswahl der drei Preisgünstigsten müssen Sie dann auch die OTC-Produkte berücksichtigen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung