Was bedeutet die 30-Tage-Frist bei BtM-Verordnungen?

Gehört auf ein BtM-Rezept über Sativex 3 x 10 ml ein Ausnahme „A“?
Rein rechnerisch bezüglich des Cannabisextraktes ist es nicht erforderlich – aber eventuell, weil die 3 x 10 ml die Reichweite von 30 Tagen überschreiten?

Antwort:

In § 2 der BtMVV heißt es:

2 BtMVV

„(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: […]

2a. Cannabisextrakt (bezogen auf den ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) 1000 mg […]

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

  1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
  2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.“

Die verordnete Menge darf für einen längeren Zeitraum reichen als die in der BtMVV angegebenen 30 Tage.

Die 30 Tage beziehen sich nur auf die Höchstmengen. Verordnet der Arzt innerhalb von 30 Tagen mehr als die BtMVV es in den Höchstmengen vorsieht, also verordnet er mehr als zwei verschiedene Wirkstoffe (unterschiedliche Stärken sind ein BtM) oder werden die festgesetzten Verschreibungshöchstmengen überschritten, lediglich dann muss der Arzt die Verordnung mit einem „A“ kennzeichnen. Wie lange der Patient mit der verordneten Menge auskommt ist dabei unerheblich.

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