Vorlagedatum oder Abgabe­datum bei BtM-Rezepten?

Wir haben eine Nach­frage bezüglich Vorlage- und Abgabe­datum bei BtM-Rezepten. Uns wurde ein BtM-Rezept mit dem Aus­stellungs­datum 08.01.2026 am 15.01.2026 vor­ge­legt. Da wir das Arznei­mittel erst bestellen mussten, konnten wir es erst am 16.01.2026, also nach Gültig­keit des Rezeptes, abgeben.

Was müssen wir jetzt doku­mentieren, damit das Rezept nicht retaxiert wird?

Antwort

Laut § 12 Abs. 1 BtMVV gilt Folgendes:

12 Abs.1 BtMVV

„Betäubungs­mittel dürfen vorbe­haltlich des Absatzes 2 nicht abge­geben werden:
1. Auf eine Ver­schreibung, […] die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausge­fertigt wurde oder […]“

Somit muss die BtM-Verordnung bei Vorlage in der Apotheke noch im Zeit­raum der Gültig­keit gewesen sein. Die Abgabe kann auch danach erfolgen. Das Rezept darf erst bei Abgabe bedruckt werden, daher empfehlen wir Ihnen, das Vorlage­datum zusätzlich auf der Verordnung zu dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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