Vertretungsarzt gibt Privatadresse an
Wir erhielten aus einer Klinik ein Rezept, das offenbar von einem Vertretungsarzt ausgestellt wurde. Nun wurde im Stempel der Klinik die Anschrift und Telefonnummer des Krankenhauses gestrichen und stattdessen ein Stempel mit der (vermutlich) privaten Anschrift und Telefonnummer des Vertretungsarztes aufgebracht.
Ist das zulässig?
Antwort
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist Folgendes vorgegeben:
2 AMVV Abs. 1
„(1) Die Verschreibung muss enthalten:
1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme […]“
Demnach ist es für uns vollkommen gesetzeskonform, wenn der Vertretungsarzt seine private Anschrift und Telefonnummer angibt. Sie können ein solches Rezept nach unserer Einschätzung (im Hinblick auf die Arztdaten) gefahrlos abrechnen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung