Vertretungs­arzt gibt Privat­adresse an

Wir erhielten aus einer Klinik ein Rezept, das offenbar von einem Ver­tretungs­arzt ausge­stellt wurde. Nun wurde im Stempel der Klinik die Anschrift und Telefon­nummer des Kranken­hauses gestrichen und statt­dessen ein Stempel mit der (vermutlich) privaten Anschrift und Telefon­nummer des Vertretungs­arztes aufge­bracht.

Ist das zulässig?

Antwort

In der Arzneimittel­ver­schreibungs­verordnung (AMVV) ist Folgendes vorgegeben:

2 AMVV Abs. 1

„(1) Die Verschreibung muss enthalten:

1. Name, Vorname, Berufs­be­zeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesund­heits­ein­richtung der ver­schrei­benden ärzt­lichen, tier­ärzt­lichen oder zahn­ärzt­lichen Person (ver­schreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesund­heits­ein­richtung tätig ist, die An­schrift der ver­schreibenden Person, jeweils ein­schließ­lich einer Telefon­nummer zur Kontakt­auf­nahme […]“

Demnach ist es für uns vollkommen gesetzes­konform, wenn der Ver­tretungs­arzt seine private Anschrift und Telefon­nummer angibt. Sie können ein solches Rezept nach unserer Ein­schätzung (im Hin­blick auf die Arzt­daten) gefahr­los ab­rechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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