Zusätzlicher Vermerk für Mehrfachverordnung?
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Wir haben folgendes Rezept erhalten: „2 x Estrifam (3 x 28 Tabl.) 2 mg“
Dürfen wir das Rezept ohne den Vermerk „Menge ärztlich begründet!“ abrechnen und der Kundin zwei Packungen Estrifam mitgeben?
Antwort:
Im neuen Rahmenvertrag ist ein besonderer Vermerk für Mehrfachverordnungen nicht mehr vorgesehen, hier haben sich deutliche Verbesserungen für die Apotheken ergeben.
Nach § 8 Rahmenvertrag wird nun jede Verordnungszeile einzeln betrachtet und mit der jeweils verordneten Menge beliefert:
8 Rahmenvertrag (1)
Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.
Nun enthält das hier angeführte Beispiel zwar nur eine Verordnungszeile, in dieser werden jedoch mehrere Packungen verordnet. Diese Form der Mehrfachverordnung sollte eigentlich vermieden und mehrere Packungen auf mehrere Zeilen verteilt werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass Rezepte nach wie vor häufig auf diese Art ausgestellt werden.
Orientiert man sich am DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag (auch hier wird ein vergleichbares Beispiel angeführt), greift auch in diesem Fall, die in §8 dargestellte Abgaberegelung.
Sie dürfen hier zweimal die N3-Packung abgeben, jeweils unter Beachtung möglicher Rabattverträge.
Prüfen Sie zusätzlich, ob Ihr Regionalliefervertrag ggf. weitere, darüber hinausgehende Regelungen vorsieht.
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
 Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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