Monapax Tropfen vs. Saft – gibt es Unterschiede bei der Erstattung?
Sind Monapax Tropfen für Kinder erstattungsfähig? Unsere Software meldet nur eine fehlende Normgrößenkennzeichnung, aber gilt bei den Tropfen nicht (genau wie beim Saft), dass Kombinationen aus Hustenstiller und Expektoranzien nicht erstattungsfähig sind?
Antwort
Monapax Tropfen können nicht zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden: Es handelt sich dabei um ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, für das gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) ein Verordnungsausschluss besteht.
Demnach gilt für Monapax gemäß Anlage III, Punkt 31 der AM-RL Folgendes:
Anlage III der AM-RL „Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“
Hustenmittel: fixe Kombinationen von Antitussiva oder Expektorantien oder Mukolytika untereinander oder mit anderen Wirkstoffen
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.
Die Monopax Tropfen dürfen daher nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet und abgegeben werden – auch nicht für Kinder.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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