Unklare Verordnung – ist ein neues Rezept erforderlich?

Wir haben ein Rezept über „L-Thyroxin 100 100 St.“ erhalten. Es ist weder PZN noch Hersteller angegeben. Da es sich um einen Wirk­stoff der Substi­tutions­aus­schluss­liste handelt, ist dies unserer Meinung nach eine unklare Verordnung.

Dürfen wir auf dem Rezept – nach Rück­sprache mit der Praxis – den Hersteller ergänzen oder muss der Kunde ein neues Rezept anfordern?

Antwort

Sie haben ganz Recht: Hierbei handelt es um eine unklare Verordnung, denn die verordnete Packung kann keinem Eintrag im Preis- und Produkt­verzeichnis zuge­ordnet werden. Daher sollten Sie Rück­sprache mit der Arzt­praxis halten und Ihre Korrekturen auf dem Ver­ordnungs­blatt vermerken und abzeichnen.

Nach § 17 Abs. 5 Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO) ist bei einer unklaren Ver­ordnung zunächst eine ärztliche Rück­sprache erforder­lich, bevor das Arznei­mittel abgegeben werden darf.

Im Rahmen­vertrag ist Näheres geregelt:

7 Abs. 2 und 3 Rahmenvertrag

„(2) Ist die Verordnung nicht ordnungs­gemäß, kann die Apotheke nur ent­sprechend den Vorgaben der AMVV, BtMVV und des § 6 die Verordnung insofern korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen, dass eine abgabe­fähige Ver­ordnung entsteht. Diese Korrekturen und Ergänzungen sind durch die abgebende Person bei papier­ge­bundenen Verordnungen auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt zu ver­merken und separat abzu­zeichnen. Bei der elektro­nischen Ver­ordnung ist der elektro­nische Abgabe­daten­satz ent­sprechend zu ergänzen und mittels quali­fi­zierter elektro­nischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungs­datum vom Abgabe­datum abweicht, ist dieses zusätzlich anzu­geben.

(3) Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht ein­deutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit der ver­schrei­benden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­ge­bundenen Ver­ordnungen auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt zu ver­merken und separat abzu­zeichnen, bei der elektro­nischen Ver­ordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz aufzu­nehmen und mittels qualifi­zierter elektro­nischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungs­datum vom Abgabe­datum ab­weicht, ist dieses zusätzlich anzu­geben. Ein nach Handels­name oder unter seiner Wirk­stoff­be­zeichnung ver­ordnetes Fertig­arznei­mittel ist insbe­sondere dann ein­deutig bestimmt, wenn es un­miss­ver­ständ­lich einem Eintrag im Preis- und Produkt­verzeichnis zuzu­ordnen ist.“

Sie können die not­wendigen Änderungen selbst vor­nehmen (nach ärztlicher Rück­sprache, abge­zeichnet mit Datum und Kürzel), ein neues Rezept ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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