Unklare Verordnung – ist ein neues Rezept erforderlich?
Wir haben ein Rezept über „L-Thyroxin 100 100 St.“ erhalten. Es ist weder PZN noch Hersteller angegeben. Da es sich um einen Wirkstoff der Substitutionsausschlussliste handelt, ist dies unserer Meinung nach eine unklare Verordnung.
Dürfen wir auf dem Rezept – nach Rücksprache mit der Praxis – den Hersteller ergänzen oder muss der Kunde ein neues Rezept anfordern?
Antwort
Sie haben ganz Recht: Hierbei handelt es um eine unklare Verordnung, denn die verordnete Packung kann keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zugeordnet werden. Daher sollten Sie Rücksprache mit der Arztpraxis halten und Ihre Korrekturen auf dem Verordnungsblatt vermerken und abzeichnen.
Nach § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist bei einer unklaren Verordnung zunächst eine ärztliche Rücksprache erforderlich, bevor das Arzneimittel abgegeben werden darf.
Im Rahmenvertrag ist Näheres geregelt:
7 Abs. 2 und 3 Rahmenvertrag
„(2) Ist die Verordnung nicht ordnungsgemäß, kann die Apotheke nur entsprechend den Vorgaben der AMVV, BtMVV und des § 6 die Verordnung insofern korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen, dass eine abgabefähige Verordnung entsteht. Diese Korrekturen und Ergänzungen sind durch die abgebende Person bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Bei der elektronischen Verordnung ist der elektronische Abgabedatensatz entsprechend zu ergänzen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.
(3) Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.“
Sie können die notwendigen Änderungen selbst vornehmen (nach ärztlicher Rücksprache, abgezeichnet mit Datum und Kürzel), ein neues Rezept ist nicht erforderlich.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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