Wie gehen wir mit Rezepten über Arznei­mittel zur Raucher­entwöhnung um?

Wir haben jetzt erstmals ein Kassen­rezept über Nikotin­pflaster erhalten. Mit der Änderung der Arznei­mittel-Richt­linie ist die Abgabe nun möglich, ist das korrekt?

Haben wir hier irgendeine Prüf­pflicht, ob das Rezept unter den geforderten Bedingungen ausge­stellt wurde?

Antwort

Sie haben Recht, mit den Änderungen der Arznei­mittel-Richt­linie können nun bestimmte Arznei­mittel im Rahmen der Tabak­ent­wöhnung zulasten der GKV verordnet werden. Die entsprechenden Vorgaben sind in § 14a der Arznei­mittel-Richt­linie fest­ge­halten und in Anlage IIa werden alle verordnungs­fähigen Arznei­mittel aufgeführt. Dabei handelt es sich um nikotin­haltige Arznei­mittel sowie um Arznei­mittel mit dem Wirk­stoff Vareniclin. Voraussetzung für die Kosten­über­nahme durch die GKV ist der Nach­weis einer starken Abhängig­keit sowie die Teil­nahme an einem Tabak­entwöhnungsprogramm.

Nach unserer Einschätzung haben Sie keine Prüfpflicht, ob die Voraus­setzungen für die Verordnung erfüllt sind – dies obliegt der ver­ordnenden Person. Daher können Sie die Nikotin­pflaster zulasten der GKV abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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