Wie gehen wir mit Rezepten über Arzneimittel zur Raucherentwöhnung um?
Wir haben jetzt erstmals ein Kassenrezept über Nikotinpflaster erhalten. Mit der Änderung der Arzneimittel-Richtlinie ist die Abgabe nun möglich, ist das korrekt?
Haben wir hier irgendeine Prüfpflicht, ob das Rezept unter den geforderten Bedingungen ausgestellt wurde?
Antwort
Sie haben Recht, mit den Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie können nun bestimmte Arzneimittel im Rahmen der Tabakentwöhnung zulasten der GKV verordnet werden. Die entsprechenden Vorgaben sind in § 14a der Arzneimittel-Richtlinie festgehalten und in Anlage IIa werden alle verordnungsfähigen Arzneimittel aufgeführt. Dabei handelt es sich um nikotinhaltige Arzneimittel sowie um Arzneimittel mit dem Wirkstoff Vareniclin. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die GKV ist der Nachweis einer starken Abhängigkeit sowie die Teilnahme an einem Tabakentwöhnungsprogramm.
Nach unserer Einschätzung haben Sie keine Prüfpflicht, ob die Voraussetzungen für die Verordnung erfüllt sind – dies obliegt der verordnenden Person. Daher können Sie die Nikotinpflaster zulasten der GKV abgeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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