Stückeln bei BtM-Rezepten
Uns liegt ein BtM-Rezept über Lisdexamfetamin ratiopharm 30 mg 100 Stück vor. Lisdexamfetamin 30 mg von ratiopharm 100 Stück ist nicht lieferbar. Wir wollten von der Arztpraxis ein Rezept über Elvanse 30 mg 3-mal 30 Stück haben, da dies lieferbar ist. Die Arztpraxis sagt, sie müsse das Rezept nicht ändern, wir könnten auch auf das ursprüngliche Rezept 3-mal 30 statt 1-mal 100 Stück abgeben. Das Kind, Jahrgang 2011, ist bei der TK, IK 104077501, versichert.
Hat die Arztpraxis recht oder bekommen wir später Ärger mit der Dokumentation bzw. mit Retaxationen?
Antwort
Gemäß ALBVVG-Regelung ist es zulässig, bei Nichtverfügbarkeit zu stückeln. Dabei darf die Packungsgröße, die Anzahl der Tabletten und auch die Wirkstärke variiert werden. Allerdings sehen wir bei BtM-Rezepten Stolperfallen, denn gemäß § 9 Abs. 3 Buchst. f Satz 3 und 4 Rahmenvertrag darf ein Austausch bei BtM nur erfolgen, wenn hinsichtlich des Wirkstoffs sowohl die freigesetzte Menge (ggf. pro Zeiteinheit) als auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff pro Dosiseinheit identisch sind. Entsprechend müssen auch Applikationshäufigkeit und -intervall identisch sein. Das ist bei Ihnen natürlich gegeben, wenn Sie einfach kleinere Packungen abgeben.
Bei BtM-Rezepten ist jedoch besondere Vorsicht geboten: Nach § 9 Abs. 3 Buchst. f Satz 1 muss die abgegebene Menge der verordneten Menge entsprechen. BtM müssen somit stückzahlgenau beliefert werden. Sie kommen hier allerdings nur bei 90 statt der verordneten 100 Stück raus, was nicht den Vorgaben des Rahmenvertrags entspricht.
Wir empfehlen Ihnen daher, ein neues Rezept anzufordern.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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