SSB: Ist eine gemeinsame Verordnung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln erlaubt?
Wir haben ein Rezept über Sprechstundenbedarf zulasten der AOK Bayern erhalten, auf dem zusammen Arzneimittel und Hilfsmittel verordnet wurden.
Ist dies im SSB zulässig?
Antwort
Laut § 1 Arzneiversorgungsvertrag der AOK Bayern gilt dieser auch für den SSB in diesem Bereich. Im genannten AVV findet man unter § 3 Nummer 19 Folgendes:
3 Nummer 19 AVV AOK Bayern
„Nach der Vereinbarung zwischen den Partnern des Bundesmantelvertrages Ärzte und Zahnärzte nach § 87 SGB V über Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung sind für die zeitgleiche Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln getrennte Verordnungsblätter zu verwenden. Verordnet der Vertragsarzt auf ein- und demselben Verordnungsblatt sowohl Hilfsmittel als auch Mittel, die Gegenstand dieses Vertrages sind (Arzneimittel, Verbandsmittel, nach der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähige Medizinprodukte oder Diätetika, Blut- und Harnteststreifen, Produkte nach Anlage 2 dieses Vertrages), dürfen entweder nur die Mittel, die diesem Vertrag unterliegen, oder nur die Hilfsmittel abgegeben und abgerechnet werden. Die nicht abgegebenen Mittel sind auf dem Verordnungsblatt zu streichen.“
Demnach gehen wir davon aus, dass auch beim SSB Hilfsmittel und Arzneimittel nicht auf einem Rezept stehen dürfen. Sie müssen die Produkte der einen Klasse streichen und dafür getrennte Rezepte in der Praxis anfordern.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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