SSB: Ist eine gemein­same Ver­­ordnung von Arznei­­mitteln und Hilfs­­mitteln erlaubt?

Wir haben ein Rezept über Sprech­stunden­bedarf zulasten der AOK Bayern erhalten, auf dem zusam­men Arznei­mittel und Hilfs­mittel ver­ordnet wurden.

Ist dies im SSB zulässig?

Antwort

Laut § 1 Arznei­ver­sorgungs­vertrag der AOK Bayern gilt dieser auch für den SSB in diesem Bereich. Im genannten AVV findet man unter § 3 Nummer 19 Folgendes:

3 Nummer 19 AVV AOK Bayern

„Nach der Verein­barung zwischen den Partnern des Bundes­mantel­vertrages Ärzte und Zahn­ärzte nach § 87 SGB V über Vordrucke in der vertrags­ärztlichen Ver­sorgung sind für die zeit­gleiche Ver­ordnung von Arznei- und Hilfs­mitteln getrennte Ver­ordnungs­blätter zu ver­wenden. Ver­ordnet der Vertrags­arzt auf ein- und demselben Ver­ordnungs­blatt sowohl Hilfs­mittel als auch Mittel, die Gegen­stand dieses Vertrages sind (Arznei­mittel, Verbands­mittel, nach der Arznei­mittel-Richt­linie ver­ordnungs­fähige Medizin­produkte oder Diätetika, Blut- und Harn­test­streifen, Produkte nach Anlage 2 dieses Vertrages), dürfen entweder nur die Mittel, die diesem Vertrag unter­liegen, oder nur die Hilfs­mittel abgegeben und ab­gerechnet werden. Die nicht abgegebenen Mittel sind auf dem Ver­ordnungs­blatt zu streichen.“

Demnach gehen wir davon aus, dass auch beim SSB Hilfs­mittel und Arznei­mittel nicht auf einem Rezept stehen dürfen. Sie müssen die Produkte der einen Klasse streichen und dafür getrennte Rezepte in der Praxis an­fordern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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