Dürfen Rezepte für Säuglinge ohne Versichertennummer beliefert werden?

Wir haben häufiger das Problem, dass auf Rezepten für Säuglinge noch keine Versichertennummer angegeben ist. Wie können wir die Rezepte korrekt abrechnen? Dürfen wir es einfach abgeben oder müssen wir ein Privatrezept daraus machen?

Antwort

Bei Neugeborenen, für die noch keine eigene elektronische Gesundheitskarte vorliegt, kann das Ersatzverfahren angewandt werden.

Auf der Verordnung ist der Name und das Geburtsdatum des Kindes sowie der Kassenname, bei dem es versichert ist oder wird, anzugeben.

Ein Anruf bei der Krankenkasse, ob das Kind bereits aktenkundig ist, ist empfehlenswert. Ist dies der Fall, kann die Apotheke die Versichertennummer eintragen. Eine fehlende Versichertennummer führt jedoch nach Rahmenvertrag nicht zur Zurückweisung der Verordnung.

Die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch bei unbedeutenden Formfehlern nicht, wenn:

6b Rahmenvertrag:

[...] über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGBV sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor.

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