Pseudo­arzt­nummer auf Klinik­rezepten?

Ist die Pseudo­arzt­nummer 999999900 noch auf Klinik­rezepten erlaubt? Es handelt sich nicht um Rezepte im Rahmen des Entlass­managements.

Droht eventuell eine Retaxation?

Antwort

Generell hat die Apotheke keine Prüf­pflicht auf Richtig­keit einer ange­gebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinik- oder Zahn­arzt­ver­ordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudo­nummer verwendet wird.

Bei Ersatz­kassen gilt nach vdek-Arznei­ver­sorgungs­vertrag (vdek-AVV): Es muss eine LANR oder Kranken­haus­arzt­nummer oder Pseudo­arzt­nummer ange­geben sein, ebenso eine BSNR. Die Apotheke ist aber nicht ver­pflichtet, diese auf Richtig­keit zu prüfen. Fehlt eine dieser Angaben, so berechtigt das nicht zur Zurück­weisung der Ver­ordnung. Die Apotheke darf fehlende Angaben aber nach ärztlicher Rück­sprache korrigieren.

Apotheken haben jedoch eine Prüf­pflicht dahin­gehend, ob eine Verordnung offen­sichtlich gefälscht wurde. Ein Kenn­zeichen einer Rezept­fälschung sind von­einander ab­weichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.

In § 4 Abs. 5 vdek-AVV ist hierzu Folgendes verein­bart:

4 Abs. 5 vdek-AVV

„Gefälschte Ver­ordnungen oder Ver­ordnungen auf miss­bräuchlich benutzten Ver­ordnungs­blättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Miss­brauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

Bei den Primär­kassen sind die jeweiligen regionalen Liefer­verträge auf Vorgaben zur LANR zu prüfen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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