Pseudoarztnummer auf Klinikrezepten?
Ist die Pseudoarztnummer 999999900 noch auf Klinikrezepten erlaubt? Es handelt sich nicht um Rezepte im Rahmen des Entlassmanagements.
Droht eventuell eine Retaxation?
Antwort
Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinik- oder Zahnarztverordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudonummer verwendet wird.
Bei Ersatzkassen gilt nach vdek-Arzneiversorgungsvertrag (vdek-AVV): Es muss eine LANR oder Krankenhausarztnummer oder Pseudoarztnummer angegeben sein, ebenso eine BSNR. Die Apotheke ist aber nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit zu prüfen. Fehlt eine dieser Angaben, so berechtigt das nicht zur Zurückweisung der Verordnung. Die Apotheke darf fehlende Angaben aber nach ärztlicher Rücksprache korrigieren.
Apotheken haben jedoch eine Prüfpflicht dahingehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Kennzeichen einer Rezeptfälschung sind voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.
In § 4 Abs. 5 vdek-AVV ist hierzu Folgendes vereinbart:
4 Abs. 5 vdek-AVV
„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“
Bei den Primärkassen sind die jeweiligen regionalen Lieferverträge auf Vorgaben zur LANR zu prüfen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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