Polidocanol-Rezeptur für Erwachsenen
Wir haben eine Verordnung für einen Erwachsenen über 300 g Juckreizstillende Creme NRF 11.120. ohne Angabe einer Diagnose vorliegen.
Ist diese Verordnung zulasten der GKV erstattungsfähig?
Antwort
Rezepturen sind für Erwachsene erstattungsfähig, wenn sie entweder einen verschreibungspflichtigen Bestandteil enthalten oder unter die Ausnahmen der Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) fallen.
In der Anlage I AM-RL findet man unter Punkt 22 Harnstoff:
Anlage I AM-RL
„Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindesten 5 % als Monopräparate auch unter Einsatz von keratolytischen und feuchthaltenden Bestandteilen nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.“
Da die Ihnen vorliegende Rezeptur 5 % Harnstoff enthält, könnte sie auf den ersten Blick zulasten der Krankenkasse abgegeben werden. Allerdings liegt hier kein Monopräparat vor.
Bei Polidocanol (Thesit) handelt es sich um eine nicht-verschreibungspflichtige Rezeptursubstanz. Da es sich durch das enthaltene Thesit nicht mehr um ein Monopräparat handelt, ist diese Rezeptur im Hinblick auf dieses Kriterium nicht mehr erstattungsfähig. Theoretisch gibt es zwar eine Ausnahme in der OTC-Ausnahmeliste in Punkt 5: „Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).“ Da diese Creme aber als juckreizstillende Creme angewendet werden soll, nicht zur Lokalanästhesie, gehen wir davon aus, dass die Rezeptur nicht von der GKV erstattet wird.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung