Polidocanol-Rezeptur für Erwachsenen

Wir haben eine Verordnung für einen Erwachsenen über 300 g Juck­reiz­stillende Creme NRF 11.120. ohne Angabe einer Diagnose vorliegen.

Ist diese Verordnung zulasten der GKV er­stattungs­fähig?

Antwort

Rezepturen sind für Erwachsene erstattungs­fähig, wenn sie entweder einen ver­schreibungs­pflichtigen Bestand­teil enthalten oder unter die Aus­nahmen der Anlage I zur Arznei­mittel-Richt­linie (OTC-Übersicht) fallen.

In der Anlage I AM-RL findet man unter Punkt 22 Harnstoff:

Anlage I AM-RL

„Harnstoff­haltige Dermatika mit einem Harn­stoff­gehalt von mindesten 5 % als Mono­präparate auch unter Einsatz von keratolytischen und feucht­haltenden Bestand­teilen nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeu­tischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.“

Da die Ihnen vorliegende Rezeptur 5 % Harn­stoff enthält, könnte sie auf den ersten Blick zulasten der Kranken­kasse abgegeben werden. Allerdings liegt hier kein Mono­präparat vor.

Bei Polidocanol (Thesit) handelt es sich um eine nicht-verschreibungs­pflichtige Rezeptur­substanz. Da es sich durch das enthaltene Thesit nicht mehr um ein Mono­präparat handelt, ist diese Rezeptur im Hin­blick auf dieses Kriterium nicht mehr erstattungs­fähig. Theoretisch gibt es zwar eine Aus­nahme in der OTC-Ausnahme­liste in Punkt 5: „Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbst­behandlung schwer­wiegender generalisierter blasen­bildender Haut­erkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).“ Da diese Creme aber als juck­reiz­stillende Creme ange­wendet werden soll, nicht zur Lokal­anästhesie, gehen wir davon aus, dass die Rezeptur nicht von der GKV erstattet wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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