Können wir bei Sprechstundenbedarf pharmazeutische Bedenken geltend machen?
Uns liegt eine Sprechstundenverordnung über „10 x Emla Creme 30 g PZN 13231379“ zulasten der AOK Bayern vor. Der Arzt besteht auf das Originalprodukt, weil er mit preisgünstigeren Präparaten bzw. Reimporten keine guten Erfahrungen gemacht hat.
Da wir ja eigentlich zur Abgabe lieferbarer preisgünstigerer Artikel (generischer Markt) verpflichtet sind, stellen wir uns die Frage, ob wir bei Sprechstundenbedarf auch die Sonder-PZN mit Faktor 8 bzw. 9 für pharmazeutische Bedenken geltend machen können?
Antwort
Die Verwendung der Sonder-PZN 02567024 geht nur in der "normalen" Versorgung von GKV-Versicherten. Im Sprechstundenbedarf kann die Sonder-PZN nicht verwendet werden. Der Arzt kann jedoch, wenn er den Austausch ausschließen möchte, das Aut-idem-Kreuz setzen. Daher würden wir Ihnen empfehlen, dies vom Arzt nachtragen zu lassen. Dann könnten Sie das Original abgeben, denn eine Verpflichtung zur Abgabe eines preisgünstigen Importes gibt es beim Sprechstundenbedarf nicht.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung