Können wir bei Sprech­stunden­bedarf pharma­zeutische Bedenken geltend machen?

Uns liegt eine Sprech­stunden­ver­ordnung über „10 x Emla Creme 30 g PZN 13231379“ zulasten der AOK Bayern vor. Der Arzt besteht auf das Original­produkt, weil er mit preis­günstigeren Präparaten bzw. Reimporten keine guten Erfahrungen gemacht hat.

Da wir ja eigentlich zur Abgabe liefer­barer preis­günstigerer Artikel (generischer Markt) verpflichtet sind, stellen wir uns die Frage, ob wir bei Sprech­stunden­bedarf auch die Sonder-PZN mit Faktor 8 bzw. 9 für pharma­zeutische Bedenken geltend machen können?

Antwort

Die Verwendung der Sonder-PZN 02567024 geht nur in der "normalen" Versorgung von GKV-Versicherten. Im Sprech­stunden­bedarf kann die Sonder-PZN nicht verwendet werden. Der Arzt kann jedoch, wenn er den Aus­tausch aus­schließen möchte, das Aut-idem-Kreuz setzen. Daher würden wir Ihnen empfehlen, dies vom Arzt nach­tragen zu lassen. Dann könnten Sie das Original ab­geben, denn eine Verpflichtung zur Abgabe eines preis­günstigen Importes gibt es beim Sprech­stunden­bedarf nicht.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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