Packungsgrößenauswahl bei Mehrfachverordnungen anders?
Uns liegt eine Verordnung über 3 x 56 Zejula PZN 17923269 vor.
Es gibt aber auch 84 Stück. PZN 17923275 – 2 x 84 Stück wären 57,67 € günstiger.
Was dürfen bzw. müssen wir in solchen Situationen abgeben?
Antwort
Gemäß Rahmenvertrag (§ 8 Abs. 1 S. 2) müssen Sie die Rezepte genau so beliefern, wie sie verordnet wurden:
8 Packungsgrößen
(1) 1 Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. 2 Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.
Es muss nicht geprüft werden, ob es eine größere Packung gibt, die möglicherweise günstiger wäre – genauso muss bei Mehrfachverordnungen nicht geprüft werden, ob eine andere Kombination günstiger wäre.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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