Packungs­größen­aus­wahl bei Mehr­fach­ver­ordnungen anders?

Uns liegt eine Verordnung über 3 x 56 Zejula PZN 17923269 vor.
Es gibt aber auch 84 Stück. PZN 17923275 – 2 x 84 Stück wären 57,67 € günstiger.

Was dürfen bzw. müssen wir in solchen Situationen abgeben?

Antwort

Gemäß Rahmenvertrag (§ 8 Abs. 1 S. 2) müssen Sie die Rezepte genau so beliefern, wie sie verordnet wurden:

8 Packungsgrößen

(1) 1 Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. 2 Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.

Es muss nicht geprüft werden, ob es eine größere Packung gibt, die möglicher­weise günstiger wäre – genauso muss bei Mehr­fach­ver­ordnungen nicht geprüft werden, ob eine andere Kombi­nation günstiger wäre.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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