Ozempic: Ist der Austausch zwischen 4- und 8-Wochen-Pen erlaubt?

Uns beschäftigt folgendes Problem: Wir hatten nun schon mehrfach Ver­ordnungen über den „alten“ 4-Wochen-Pen von Ozempic 1 mg als N3. Diese Packung ist jedoch AV und als Nach­folger ist der 8-Wochen-Pen als N1 gemeldet.

Wie können wir in solchen Fällen vorgehen?

Antwort

Ist eine AV-gemeldete N3-Packung verordnet, so kann diese weiterhin abgegeben werden, sollte sie noch vorrätig oder vom Großhandel lieferbar sein. Eine Abgabe von AV-gemeldeten Arzneimitteln ist im Gegensatz zu zurückgerufenen Arzneimitteln noch möglich. Apotheken, die eine verordnete N3-Packung nicht vorrätig haben und diese auch nicht mehr über den Großhandel bekommen, können nach § 129 Abs. 2a SGB V (ALBVVG) grundsätzlich stückeln. Aber Achtung: In Ihrem Fall können aufgrund der unterschiedlichen Füllmengen der Pens (4-Wochen- vs. 8-Wochen-Pen) nicht drei N1-Packungen alternativ zu einer N3-Packung mit drei Pens werden! Der neue N1-Pen für 8 Wochen enthält eine Spritze mit 8 mg Semaglutid, in der alten N3-Packung mit Spritzen für 4 Wochen sind jeweils nur 4 mg des Wirkstoffs enthalten.

Gemäß § 129 Abs. 2a SGB V darf die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden. Aufgrund einer Nichtverfügbarkeit darf demnach nur ein 8-Wochen-Pen Ozempic (N1) abgegeben werden.

Vorsicht ist eben­falls auf­grund der unter­schiedlichen Norm­kenn­zeichen geboten. Nach­folge­artikel sind nicht immer auto­matisch aut-idem-konform zum Vorgänger­artikel. Auch ein Nach­folge­artikel darf nicht ohne weiteres einen alten Artikel ersetzen. So muss bei einer Ersetzung eines Arzneimittels, neben den Voraus­setzungen des § 9 Rahmenvertrag, wie z. B. gleicher Wirk­stoff, gleiche Wirk­stärke, Zulassung für mindes­tens ein gleiches An­wendungs­gebiet, auch die Packungsgröße gemäß § 8 des Rahmen­vertrags identisch sein.

Ohne Doku­mentation der Nicht­liefer­bar­keit darf auf­grund der ab­weichenden Norm­kenn­zeichen kein Aus­tausch erfolgen, auch dann nicht, wenn die N1-Packung als Nach­folge­artikel gelistet wurde.

Daher würden wir bei Verordnungen der AV-gemeldeten N3-Packungs­größe empfehlen, die verordnende Person über den Verkehrs­status (außer Vertrieb) zu informieren und zu bitten, den neuen 8-Wochen-Pen zu verschreiben. So werden auch Folge­ver­ordnungen korrekt ausge­stellt und Sie haben ein Doku­mentations- und Retax­risiko weniger.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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