OTC-Rezeptur: Abrechnung privat oder zulasten der GKV?
Wir sind bei einer nicht verschreibungspflichtigen Rezeptur, die Octenidindihydrochlorid enthält, unsicher bezüglich der Abrechnung zulasten der GKV. Die Rezeptur wurde für eine erwachsene Patientin mit der Diagnose Akne inversa verordnet. Laut Arzneimittel-Richtlinie sind topische Antiseptika jedoch nur zur „Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen“ verordnungsfähig. Akne inversa ist eine chronische Hauterkrankung, allerdings ohne Blasenbildung.
Dürfen wir diese Rezeptur nun zulasten der GKV abrechnen oder nicht?
Antwort
Ist eine Diagnose auf der Verordnung angegeben, dann muss diese auch zur Ausnahme der Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie passen, diese haben Sie schon zitiert, im vollen Wortlaut sieht Punkt 5 der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie folgendermaßen aus:
AM-RL Anlage I
„5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).“
Da Akne inversa, wie Sie richtig schreiben, keine blasenbildende, sondern eine entzündliche Hauterkrankung ist, wird diese Rezeptur von der gesetzlichen Kasse nicht übernommen.
Wäre solch eine Rezeptur ohne Angabe einer Diagnose verschrieben worden, dann hätten Sie dies in der Apotheke nicht überprüfen können und auch nicht müssen – Sie hätten die Abrechnung zulasten der GKV vornehmen können.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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