OTC-Rezeptur: Abrechnung privat oder zulasten der GKV?

Wir sind bei einer nicht ver­schrei­bungs­­pflichtigen Rezeptur, die Octenidin­di­­hydro­­chlorid enthält, unsicher bezüg­­lich der Abrechnung zu­lasten der GKV. Die Rezeptur wurde für eine erwachsene Patientin mit der Diagnose Akne inversa ver­ordnet. Laut Arznei­­mittel-Richt­linie sind topische Anti­­septi­ka jedoch nur zur „Selbst­­behandlung schwer­­wie­gender general­i­sierter blasen­­bildender Haut­­erkrankungen“ ver­ordnungs­fähig. Akne inversa ist eine chronische Haut­­erkrankung, aller­­dings ohne Blasen­­bildung.

Dürfen wir diese Rezeptur nun zu­lasten der GKV ab­rechnen oder nicht?

Antwort

Ist eine Diagnose auf der Ver­ordnung angegeben, dann muss diese auch zur Ausnahme der Anlage I zur Arznei­mittel-Richtlinie passen, diese haben Sie schon zitiert, im vollen Wortlaut sieht Punkt 5 der Anlage I der Arznei­mittel-Richtlinie folgendermaßen aus:

AM-RL Anlage I

„5. Topische Anäs­thetika und/oder Anti­septi­ka, nur zur Selbst­behandlung schwer­wie­gender general­isierter blasen­bildender Haut­erkrankungen (z. B. Epider­moly­sis bullosa, hereditaria; Pemphigus).“

Da Akne inversa, wie Sie richtig schreiben, keine blasen­bildende, sondern eine entzündliche Haut­erkrankung ist, wird diese Rezeptur von der gesetz­lichen Kasse nicht über­nommen.

Wäre solch eine Rezeptur ohne Angabe einer Diagnose verschrieben worden, dann hätten Sie dies in der Apotheke nicht überprüfen können und auch nicht müssen – Sie hätten die Abrechnung zu­lasten der GKV vor­nehmen können.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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