Muss am Abgabe­tag nochmals die Nicht­ver­füg­bar­keits­situation geprüft werden?

Wir haben folgenden Fall: Ein E-Rezept wurde abge­rufen und zu diesem Zeit­punkt war das eigent­lich nach Abgabe­rang­folge auszu­wählende Arznei­mittel nicht lieferbar. Die bestellte Alternative wurde aber erst 2 Wochen später abgeholt. Dann wäre auch das Arznei­mittel nach Abgabe­rang­folge wieder lieferbar gewesen.

Hier stellt sich die Frage: Müssen wir beim Abhol­vorgang noch­mals prüfen, ob die Nicht­liefer­bar­keit weiter­hin besteht?

Antwort

Für die Auswahl des abzu­gebenden Arznei­mittels ist der Abruf aus der TI entscheidend. Nach § 7 Rahmen­vertrag gilt:

7 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder ‑zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend. […]“

Ist also zum Abrufdatum das eigentlich nach Abgaberangfolge auszuwählende Arzneimittel nicht verfügbar, müssen Sie mit entsprechender Dokumentation die Alternative bestellen.

Somit müssen Sie die Nichtverfügbarkeit am Tag der Abgabe nicht noch einmal prüfen. Der Abgabetag ist jedoch für den abzurechnenden Preis maßgeblich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung