Nichtverfügbarkeit Lisdexamfetamin – wie können wir den Patienten versorgen?

Uns wurde ein Rezept über „Lisdex­amfetamin-ratiopharm 50 mg 100 Hart­kapseln“ ohne Pharma­zentral­nummer vorgelegt. Nun ist das Präparat unter diesem Namen nicht lieferbar. Es gibt aber noch das identische Lisdex­amfetamin-ratiopharm Erwachsene 50 mg, welches sich in der Zulassung vom ver­ordneten Präparat unter­scheidet. Benötigen wir ein neues Rezept, wenn der Arzt nun statt­dessen das Präparat mit dem Zusatz „Erwachsene“ möchte?

Einerseits dürfen wir ja die Bezeichnung des FAM auf dem BtM-Rezept nach Arzt­rück­sprache ändern. Anderer­seits ändern wir ja hier nicht nur eine Bezeichnung (die vorher unein­deutig gewesen wäre), sondern wir wechseln auf ein Produkt mit anderer Indikation. Ist das von dieser Regelung abge­deckt?

Antwort

Ein Austausch darf ohne Änderung der Verordnung nicht erfolgen, da, wie Sie bereits schreiben, die Indikationen nicht überein­stimmen. Gemäß § 9 BtMVV gilt Folgendes: 

9 BtMVV

„Im Falle einer Änderung der Ver­schreibung hat der ver­schreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungs­mittel­rezeptes zu vermerken und durch seine Unter­schrift zu bestätigen.“

Die Möglichkeit, auch ein BtM-Rezept zu korrigieren, ist nach § 6 Rahmen­vertrag aller­dings nur möglich, wenn es sich um einen Irrtum handelt oder die Ver­ordnung unleser­lich ist:

6 Rahmenvertrag

„[…] wenn papiergebundene Ver­ordnungen, die einen für die abge­bende Person erkenn­baren Irr­tum ent­halten, un­leserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbe­schadet der jeweils anwend­baren Gültig­keits­dauer – nicht voll­ständig ent­sprechen und die abge­bende Person nach Rück­sprache mit der ver­schrei­benden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt.“

Bei einer Nicht­verfüg­bar­keit wie in Ihrem Fall empfehlen wir daher eine Änderung durch die verordnende Person.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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