Nicht­ver­füg­bar­keit: Aus­tausch auf Packung mit Mehr­kosten oder stückeln?

Bifiteral 1000 ml ist derzeit nicht lieferbar. Es ist aller­dings das einzige Präparat ohne Fest­betrags­auf­zahlung.

Darf man in dem Fall 2 x 500 ml abgeben oder muss die 1000-ml-Packung einer anderen Firma abge­geben werden? Dann müssten jedoch die Mehr­kosten vom Patienten gezahlt werden, oder darf man wegen Liefer­eng­pässen auf die Mehr­kosten verzichten?

Antwort

Die Möglichkeit der Stückelung ist nur dann gegeben, wenn keine aut-idem-fähige Alternative lieferbar ist. Sie müssen also im ersten Schritt schauen, ob eine andere N3-Größe lieferbar ist. Ist dies nicht der Fall, dann dürfen Sie stückeln.

Wie mit Mehr­kosten umzu­gehen ist, wenn das Ur­sprungs­arznei­mittel nicht lieferbar ist, ist in § 11 Abs. 3 Rahmen­vertrag ein­deutig fest­ge­legt:

11 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Fertig­arznei­mittel zum Fest­betrag verfügbar, trägt die Kranken­kasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehr­kosten. Bezugs­größe für die Bemessung der Zu­zahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabe­preis des Fertig­arznei­mittels.“

Mit der „Abgabe nach Absatz 2“ ist die Abgabe eines Rabatt­­arznei­­mittels gemeint. Ist also ein Rabatt­­arznei­­mittel nicht verfügbar, kann die Apotheke die anfallenden Mehr­kosten zulasten der GKV abrechnen. Liegt für das Arzneimittel kein Rabatt­vertrag vor, so müssen leider die Mehr­kosten vom Ver­sicherten bezahlt werden. In diesem Fall sollten Apotheken den Betroffenen das Rund­schreiben des Bundes­amts für Soziale Sicher­heit mitgeben, nach dem Ver­sicherte grund­sätzlich aufgrund von Liefer­eng­pässen keine zusätzlichen Kosten in Form von Mehr­kosten tragen sollten. Die Versicherten müssen aber derzeit noch in Vor­leistung gehen, also die Mehr­kosten zunächst in der Apotheke zahlen und diese dann im Anschluss von der Kranken­kasse zurück­fordern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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