Nichtverfügbarkeit: Austausch auf Packung mit Mehrkosten oder stückeln?
Bifiteral 1000 ml ist derzeit nicht lieferbar. Es ist allerdings das einzige Präparat ohne Festbetragsaufzahlung.
Darf man in dem Fall 2 x 500 ml abgeben oder muss die 1000-ml-Packung einer anderen Firma abgegeben werden? Dann müssten jedoch die Mehrkosten vom Patienten gezahlt werden, oder darf man wegen Lieferengpässen auf die Mehrkosten verzichten?
Antwort
Die Möglichkeit der Stückelung ist nur dann gegeben, wenn keine aut-idem-fähige Alternative lieferbar ist. Sie müssen also im ersten Schritt schauen, ob eine andere N3-Größe lieferbar ist. Ist dies nicht der Fall, dann dürfen Sie stückeln.
Wie mit Mehrkosten umzugehen ist, wenn das Ursprungsarzneimittel nicht lieferbar ist, ist in § 11 Abs. 3 Rahmenvertrag eindeutig festgelegt:
11 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten. Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabepreis des Fertigarzneimittels.“
Mit der „Abgabe nach Absatz 2“ ist die Abgabe eines Rabattarzneimittels gemeint. Ist also ein Rabattarzneimittel nicht verfügbar, kann die Apotheke die anfallenden Mehrkosten zulasten der GKV abrechnen. Liegt für das Arzneimittel kein Rabattvertrag vor, so müssen leider die Mehrkosten vom Versicherten bezahlt werden. In diesem Fall sollten Apotheken den Betroffenen das Rundschreiben des Bundesamts für Soziale Sicherheit mitgeben, nach dem Versicherte grundsätzlich aufgrund von Lieferengpässen keine zusätzlichen Kosten in Form von Mehrkosten tragen sollten. Die Versicherten müssen aber derzeit noch in Vorleistung gehen, also die Mehrkosten zunächst in der Apotheke zahlen und diese dann im Anschluss von der Krankenkasse zurückfordern.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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