Ist eine nicht verschreibungspflichtige Rezeptur erstattungsfähig?
Ist eine Hautpflegesalbe ohne Wirkstoff (besteht nur aus Glycerin und Unguentum Cordes) auf Kassenrezept für eine unter 18-jährige Person erstattungsfähig?
Antwort
Nach unserer Auffassung stellen Sie mit jeder Rezeptur grundsätzlich ein apothekenpflichtiges Arzneimittel her. Sollten verschreibungspflichtige Bestandteile enthalten sein, stellen Sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel her.
Da in der von Ihnen aufgeführten Rezeptur keine verschreibungspflichtigen Bestandteile enthalten sind, handelt es sich hierbei um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel. Diese werden für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bzw. für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet. Sie können und müssen nicht prüfen, ob eine Entwicklungsstörung vorliegt. Sie dürfen also prinzipiell davon ausgehen, dass die verschreibende Person willentlich gehandelt hat, sollte die Rezeptur auf einem Kassenrezept verordnet sein. Im Rahmen einer kollegialen Zusammenarbeit empfehlen wir jedoch, mit der Arztpraxis Rücksprache zu halten und zu klären, ob diese Rezeptur bewusst auf Kassenrezept verordnet wurde, da die Praxis sonst einen Regress erhalten könnte.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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