N3 verordnet, aber nicht im Handel – was darf abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept über „Eslicarbazepin 800 mg N3“ erhalten. In der Taxe finden wir das zugehörige Präparat Zebinix nur in den Packungsgrößen N1 und N2.
Welche Packungsgröße dürfen wir abgeben?
Antwort
Für Eslicarbazepin ist kein N3-Bereich definiert, das lässt sich aus der PackungsV ablesen:

Abb.: DAP PZN-Checkplus
Somit ist das verordnete Präparat keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen und daher handelt es sich um eine nicht eindeutige Verordnung. Nach Rahmenvertrag ist für nicht eindeutige Verordnungen eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Die Änderung der Verordnung nach ärztlicher Rücksprache können Sie dann selbst vornehmen. Vergessen Sie aber nicht, die Änderungen auf dem Rezept abzuzeichnen.
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. […]“
Wenn im Falle einer Akutversorgung bzw. im Notdienst keine Rücksprache mit dem Arzt möglich ist, könnten Sie die Abgabe nach § 17 Punkt 4 Satz 4 vornehmen:
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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