N2 auf Entlassrezept möglich?
Uns liegt ein Entlassrezept über „Liserdol 30 St. N2“ zulasten der AOK Niedersachsen vor.
Dürfen wir diese Packung abgeben?
Antwort
In § 4 Abs. 2 Anlage 8 Rahmenvertrag steht Folgendes:
4 Abs. 2 Anlage 8 Rahmenvertrag
„Ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, definiert, aber die entsprechende oder eine kleinere Packungsgröße nicht im Handel, kann keine Packung abgegeben werden.“
Für Liserdol (Prolactinhemmer) ist eine N1-Packung definiert, aber nicht im Handel. Somit besteht nach Anlage 8 des Rahmenvertrages grundsätzlich keine Möglichkeit der Abgabe. Für Ersatzkassen gibt es im Arzneiversorgungsvertrag eine Regelung für diesen Fall.
6 Abs. 1 Buchst. a vdek-AVV
„Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk und das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf dem Verordnungsblatt aufzutragen bzw. im Abgabedatensatz zu übermitteln.“
Im Arzneiversorgungsvertrag der AOK Niedersachsen findet sich Folgendes:
4 Abs. 1 Anlage 4 AVV AOK Niedersachsen
„Ist gemäß Packungsgrößenverordnung zwar das kleinste Packungsgrößenkennzeichen für diesen Wirkstoff definiert, aber nur größere Packungen sind im Handel, kann die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Verordner die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben. Der Abgebende hat einen Vermerk darüber auf der Verordnung aufzutragen.“
Sie können das Rezept also in diesem Fall mit einem Vermerk auf der Verordnung beliefern.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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