N2 auf Entlass­rezept möglich?

Uns liegt ein Entlass­rezept über „Liserdol 30 St. N2“ zulasten der AOK Nieder­sachsen vor.

Dürfen wir diese Packung abgeben?

Antwort

In § 4 Abs. 2 Anlage 8 Rahmen­vertrag steht Folgendes:

4 Abs. 2 Anlage 8 Rahmenvertrag

„Ist eine Arznei­mittel­packung mit dem kleinsten Packungs­größen­kenn­zeichen, das gemäß Packungs­größen­ver­ordnung bestimmt wurde, definiert, aber die ent­sprechende oder eine kleinere Packungs­größe nicht im Handel, kann keine Packung abge­geben werden.“

Für Liserdol (Prolactin­hemmer) ist eine N1-Packung definiert, aber nicht im Handel. Somit besteht nach Anlage 8 des Rahmen­ver­trages grund­sätzlich keine Möglich­keit der Abgabe. Für Ersatz­kassen gibt es im Arznei­versorgungs­vertrag eine Regelung für diesen Fall.

6 Abs. 1 Buchst. a vdek-AVV

„Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungs­größen­kenn­zeichen über­schreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfüg­baren Packung einen unbe­deutenden Fehler nach § 6 Rahmen­vertrag dar, der nicht zur Zurück­weisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk und das verein­barte Sonder­kenn­zeichen 06460731 auf dem Verordnungs­blatt aufzu­tragen bzw. im Abgabe­daten­satz zu über­mitteln.“

Im Arzneiversorgungs­vertrag der AOK Nieder­sachsen findet sich Folgendes:

4 Abs. 1 Anlage 4 AVV AOK Nieder­sachsen

„Ist gemäß Packungs­größen­ver­ordnung zwar das kleinste Packungs­größen­kenn­zeichen für diesen Wirk­stoff definiert, aber nur größere Packungen sind im Handel, kann die Apotheke ohne Rück­sprache mit dem Ver­ordner die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben. Der Abgebende hat einen Ver­merk darüber auf der Ver­ordnung aufzu­tragen.“

Sie können das Rezept also in diesem Fall mit einem Ver­merk auf der Ver­ordnung beliefern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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