N-Bezeichnung stimmt nicht mit PackungsV überein – darf das Arzneimittel abgegeben werden?

Uns liegt eine Verordnung über „3 OP Nplate 500 µg Plv. u. Lsg. z. Her. e. Inj.-Lsg. PLI 4 St. N2 Menge ärztlich begründet“ vor.

Nun stehen wir vor dem Problem, dieses Arzneimittel nicht in die Packungsgrößenverordnung einordnen zu können.
Sowohl den Verband als auch den Hersteller haben wir bereits um Hilfestellung gebeten, ohne Ergebnis. Nach Packungsgrößenverordnung ist für Antihämorrhagika die N2 mit 5–6 festgelegt, dieses steht nach unserer Auffassung aber im Widerspruch zu der Normgrößenbezeichnung der Originalpackung, bei der die N2 vier Stück enthält.
Eine Zuordnung zu den „Anderen Mitteln mit abgeteilter Darreichungsform zur Injektion“ (N2 = 5–6) scheint aus dem gleichen Grund widersprüchlich.
Wo würden Sie Nplate einordnen? Wäre es sinnvoller, pro Rezept nur eine Packung verordnen zu lassen?

Antwort:

Grundsätzlich besteht laut der Neuregelung des § 3 des Rahmenvertrags kein Retaxgrund aufgrund der nicht richtigen Einteilung eines Präparates in die Packungsgrößenverordnung, wenn der Apotheker ein solches Arzneimittel abgibt. Laut Anbieter wird das Produkt zu den Antihämorrhagika gezählt, was mit der N2-Kennzeichnung und der Menge von vier Stück – wie bereits von Ihnen beschrieben – nicht wirklich schlüssig ist.

Ausschnitt aus der PackungsV:

Ausschnitt aus § 3 des Rahmenvertrags:

3 Rahmenvertrags

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […] bezogen auf den Rahmenvertrag […] die Apotheke ein Arzneimittel abgibt, das vom pharmazeutischen Unternehmer offiziell mit einem falschen Packungsgrößenkennzeichen gemeldet wurde (§ 131 Absatz 4 SGB V) […].“

Unabhängig von der Einteilung in der Packungsgrößenverordnung hat der Arzt drei Packungen einer im Handel befindlichen Packung verordnet und die Menge mit "ärztlich begründet" versehen.
Daher dürfen Sie drei Packungen abgeben, sollten aber dafür aufgrund der Verordnung als "3 OP" nochmal telefonische Rücksprache mit dem Arzt halten und die Änderung in "3 x" schriftlich mit Ihrem Namenskürzel und Datum ändern.

Wegen der verordneten Menge ist die Therapiehoheit des Arztes zu befolgen, dies beschreibt auch folgendes Urteil:

BSG Urteil B 3 KR 7/05 R

„Sie ist von den Parteien des Rahmenvertrages vor dem Hintergrund vereinbart worden [Anm.: Stückelungsvorgaben gemäß § 6 Rahmenvertrag], dass die Vertragsärzte in Anbetracht der fast unüberschaubaren Vielzahl unterschiedlicher Arzneimittel oft nicht genau wissen, welche Packungsgrößen auf dem Markt sind bzw. welche konkrete Stückelung es gibt. Der Arzt soll also nicht aus bloßer Unkenntnis unwirtschaftlich verordnen; er kann jedoch durch einfache Zusätze auf dem Rezept erkennbar machen, dass er von den Stückelungsvorgaben bewusst abweicht und die Abgabe einer genau bestimmten Medikamentenmenge wünscht. Durch diese Verfahrensweise wird sowohl die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln gesichert als auch garantiert, dass der Vertragsarzt weiterhin als "Schlüsselfigur" der Arzneimittelversorgung (vgl. BSGE 77, 194, 200 = SozR 3-2500 § 129 Nr 1 S 7 - jeweils mwN) für die Verordnung verantwortlich bleibt und jeweils das Medikament und die Dosierung bestimmt, welche er bei der diagnostizierten Krankheit als medizinisch notwendig erachtet (vgl BSGE 94, 213, 216 = SozR 4-5570 § 30 Nr 1 RdNr 10). Ein weitgehend unbürokratisches Verfahren wird auch dadurch erreicht, dass der Apotheker bei Unklarheiten über die verordnete bzw. abzugebende Medikamentenmenge durch einfache telefonische Nachfrage beim Arzt ebenfalls klären kann, ob es sich um die versehentliche Verschreibung einer nicht existenten Packungsgröße oder um eine gezielte Dosierung handelt.“
Quelle: openJur.de

Hat der Arzt bewusst und willentlich (z. B. durch „!“  auf dem Rezept kenntlich gemacht ➔ hier „Menge ärztlich begründet“) ganz bestimmte Packungen (= Menge und N-Kennzeichen ergeben eindeutig das abzugebende Arzneimittel ➔ hier 4 St. = N2, Packung gibt es so im Handel) und nicht nur eine (Gesamt-) Menge verordnet, dann hat der Apotheker die „Therapiehoheit des Arztes“ zu befolgen.

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