Muss hier ausgetauscht werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Verordnung über „MomeAllerg 50 µg / Sprühstoß 18 g (PZN 12409645)“ für einen Erwachsenen zulasten der DAK (IK 109567992).
Unser Computersystem (Pharmatechnik) zeigt einen Austausch auf den verschreibungspflichtigen Artikel „Mometasonfuroat Cipla 18 g“ an.
Dürfen wir diesen abgeben, obwohl der ursprünglich verordnete Artikel nicht erstattungsfähig ist?
Antwort:
Wie Sie richtig schreiben, handelt es sich bei dem verordneten Produkt um ein für Erwachsene nicht erstattungsfähiges OTC-Arzneimittel.
129 Abs. 1 Satz 3 SGB V
„Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.“
Eine Vereinbarung nach § 130 a (8) SGB V ist der Abschluss eines Rabattvertrages. Da aktuell nur ein Rx-Arzneimittel rabattiert ist, ist dieses auch abzugeben.
Eine Substitution des verordneten OTC-Präparates durch das Rabattarzneimittel entspricht zudem den gesetzlichen Regelungen.
Der Austausch durch das Rx-Rabattarzneimittel ist jedoch vorzunehmen und entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 129 SGB V). Die Kriterien für eine Aut-idem-Substitution nach Maßgabe des § 4 Rahmenvertrages sind ebenfalls erfüllt.
Dazu ein Auszug aus dem § 129 SGB V:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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