Muss eine BtM-Notfall­ver­schrei­bung bedruckt werden?

Wir sind uns im Team uneinig: Muss eine BtM-Not­fall­ver­ordnung bedruckt werden oder nicht?

Können Sie uns weiter­helfen?

Antwort

Wird eine Notfallverschreibung in der Apotheke vorge­legt, so muss die Apotheke mit der ver­ordnenden Person Rück­sprache halten – am besten noch vor der Belieferung des Rezeptes. Somit erfährt die Ärztin bzw. der Arzt auch, an welche Apotheke das nach­träglich auszu­stellende richtige BtM-Rezept nachge­liefert werden muss – dies muss unver­züglich geschehen, also direkt dann, wenn die verordnende Person wieder Zugang zu den BtM-Rezepten hat. Die BtMVV definiert dabei nicht, was „unver­züglich“ bedeutet, es sollte aber so schnell wie möglich geschehen, damit der Vor­gang abge­schlossen werden kann.

Das nachzu­reichende BtM-Rezept ist bei der Aus­stellung mit dem Buch­staben „N“ zu kenn­zeichnen, und mit Teil II dieses Rezept­formulars führt die Apotheke auch die Ab­rechnung mit der Kranken­kasse durch. Das nachge­reichte Rezept wird also mit dem tat­sächlichen Abgabe­datum bedruckt, auch wenn dieses aufgrund der Notfallver­schreibung möglicher­weise vor dem Aus­stellungs­datum der BtM-Verordnung liegt. Wichtig ist, dass die ur­sprüngliche Notfallver­schreibung mit Teil I des nachge­lieferten BtM-Formulars fix ver­bunden wird, also beispiels­weise indem man die Rezepte an­einander­tackert. Diese beiden Teile verbleiben zur Doku­mentation in der Apotheke. Es ist durch­aus sinn­voll, dieses ursprüngliche Rezept zu bedrucken, um die Nach­verfolg­barkeit im Kassen­system zu gewähr­leisten. Eine Pflicht hierfür haben Sie aber aus unserer Sicht nicht, da dieses Rezept schließ­lich nicht abge­rechnet wird.

Achtung

Eine „N“-Verschreibung darf nicht beliefert werden!

Aus der zuvor beschriebenen Vorgehens­weise bei einer Notfallver­schreibung ergibt sich, dass ein BtM-Rezept, das mit einem „N“ gekenn­zeichnet ist, nicht (nochmals) durch die Apotheke beliefert werden darf! Wird solch ein BtM-Rezept in der Apotheke vorge­legt, so bedeutet dies, dass die ursprüng­liche Ver­ordnung bereits beliefert wurde und hier nur das fehlende Rezept nachge­reicht wird. Hier sollte dann in der Apotheke auch eine ent­sprechende Kommuni­kation gewähr­leistet sein, sodass bekannt ist, dass noch ein BtM-Rezept nachge­reicht wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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