Muss die Einzel­preis­angabe auf das Muster-16-Rezept?

Ist es korrekt, dass wir auf­grund des Hash­codes bei Muster-16-Rezepten bei Rezepturen keine Einzel­preis­angaben mehr aufs Rezept drucken müssen?

Antwort

Laut § 22 Rahmen­vertrag gilt Folgendes:

22 Rahmenvertrag

„Bei der papier­gebundenen Ver­ordnung müssen die Angaben nach § 9 Nummer 2 AMPreisV nicht zusätz­lich auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt aufge­tragen werden, da diese Angaben in dem elektro­nischen Zusatz­daten­satz voll­ständig zu liefern sind und durch den Hash­code der papier­ge­bundenen Ver­ordnung ein­deutig zuge­ordnet werden.“

Da mittels Hash­code das Rezept den elektro­nischen Zusatz­daten zuge­ordnet werden kann, müssen die Einzel­preise nicht mehr zusätz­lich auf das Rezept ge­druckt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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