Muss der verordnende Arzt im Stempel einer Gemeinschaftspraxis unterstrichen werden?

Wir erhalten jeden Tag Rezepte aus Gemeinschaftspraxen, auf denen der verordnende Arzt nicht extra markiert ist, z. B. unterstrichen. Meine Frage lautet: Können solche Rezepte retaxiert werden, obwohl die Arztnummer auf dem Rezept steht? Wenn ja, darf man die Kennzeichnung nach telefonischer Rücksprache in der Apotheke ergänzen?

Antwort:

Bei rosa Kassenrezepten ist eine Kennzeichnung des verordnenden Arztes bei Stempeln aus Gemeinschaftspraxen laut Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht erforderlich. Die AMVV fordert, dass die Arztangaben auf dem Rezept vorhanden sind. Der Fall, dass mehrere Ärzte im Stempel genannt sind, wird nicht behandelt.

Der Verordner ist zusätzlich eindeutig durch die LANR identifizierbar, sodass das nachträgliche Unterstreichen des Verordners durch die Apotheke nicht erforderlich ist.

Dennoch ist eine Kennzeichnung des Verordners auf dem Rezept wünschenswert, z. B. um Rückfragen aus der Apotheke zu erleichtern. Die Apotheke dürfte die Kennzeichnung auch in Rücksprache mit der Praxis ergänzen. Eine Retaxation aufgrund fehlender Markierung des Verordners ist nicht zulässig, da die Vorgaben der AMVV eingehalten wurden und der Verordner eindeutig identifizierbar ist (LANR).

CAVE: Bei BtM-Rezepten muss der Verordner gekennzeichnet werden, z. B. unterstrichen, wenn mehrere Ärzte im Stempel genannt sind. Dies fordert das BfArM unter Berufung auf BtMVV und BtMG.

Aus den FAQ des BfArM zur BtMVV

„Unabhängig von der Organisationsform ihrer Praxis handeln die beteiligten Ärzte i. S. des BtMG grundsätzlich eigenverantwortlich. Somit hat jeder Arzt, auch ein angestellter Arzt, seine eigenen BtM-Rezepte zu verwenden und eigene Verbleibsnachweise zu führen. Wird bei der Ausfertigung von BtM-Rezepten der Kassenstempel der Gemeinschaftspraxis benutzt, ist der Name des jeweils verschreibenden Arztes kenntlich zu machen (z. B. durch unterstreichen) oder zusätzlich zu vermerken.

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