Muss die Charge bei einer Desensibilisierungs­lösung dokumentiert werden?

Uns liegt ein E-Rezept über „ALK-Depot SQ 108 Birke F1 PZN 03876980“ vor.
Die Charge wird bei der Abgabe nicht auto­matisch erfasst.

Müssen wir diese händisch im Abgabe­daten­satz doku­mentieren?

Antwort

Laut § 2 Abs. 2 Nummer 11 Anlage 1 Ab­rechnungs­ver­ein­barung nach § 300 Absatz 3 SGB V gilt Folgendes:

2 Abs. 2 Nr. 11 Anlage 1 Abrechnungs­vereinbarung

„Dies sind insbe­sondere […] Chargen­bezeichnung des authentifi­zierungs­pflichtigen Arznei­mittels (§ 10 Absatz 1c AMG), sofern auf der äußeren Umhüllung das Sicher­heits­merk­mal (Data Matrix Code) vorhanden ist[…]“

Demnach muss die Charge nur dann doku­mentiert werden, wenn ein SecurPharm-Code auf der äußeren Packung vorhanden ist. Da bei den Allergie­lösungen meistens kein SecurPharm-Code vorhanden ist, entfällt somit die Pflicht. Uns ist aber bekannt, dass Apotheken trotz­dem in der Ver­gangen­heit Probleme bei der Ab­rechnung hatten, daher kann eine händische Doku­mentation, wenn diese möglich ist, nicht schaden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung