Muss die Charge bei einer Desensibilisierungslösung dokumentiert werden?
Uns liegt ein E-Rezept über „ALK-Depot SQ 108 Birke F1 PZN 03876980“ vor.
Die Charge wird bei der Abgabe nicht automatisch erfasst.
Müssen wir diese händisch im Abgabedatensatz dokumentieren?
Antwort
Laut § 2 Abs. 2 Nummer 11 Anlage 1 Abrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V gilt Folgendes:
2 Abs. 2 Nr. 11 Anlage 1 Abrechnungsvereinbarung
„Dies sind insbesondere […] Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels (§ 10 Absatz 1c AMG), sofern auf der äußeren Umhüllung das Sicherheitsmerkmal (Data Matrix Code) vorhanden ist[…]“
Demnach muss die Charge nur dann dokumentiert werden, wenn ein SecurPharm-Code auf der äußeren Packung vorhanden ist. Da bei den Allergielösungen meistens kein SecurPharm-Code vorhanden ist, entfällt somit die Pflicht. Uns ist aber bekannt, dass Apotheken trotzdem in der Vergangenheit Probleme bei der Abrechnung hatten, daher kann eine händische Dokumentation, wenn diese möglich ist, nicht schaden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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