Muss bei Rabattarzneimitteln das preisgünstigste abgegeben werden?

Wir haben ein Rezept zulasten der BKK VBU über „Lantarel FS 20 mg 25 mg/ml 12 St. N3“ erhalten. Lantarel ist auch rabattiert, aber nicht lieferbar. Dürfen wir trotz des höheren Preises den verfügbaren Rabattartikel MTX Hexal 25 mg/ml FS (PZN 9882987) abgeben oder darf aufgrund der namentlichen Verordnung nur Lantarel oder ggf. ein billigerer Artikel abgegeben werden?

Die Frage stellt sich auch in anderen Fällen, z. B. wenn ein Duloxetin-Generikum rezeptiert und Generikum und Original Cymbalta beide Rabattpartner sind, Cymbalta aber wesentlich teurer ist. Dürfte hier Cymbalta (Rabattpartner) auch gegeben werden?

Antwort:

In § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag ist geregelt, dass die Apotheke unter den verfügbaren Rabattarzneimitteln frei wählen darf. 

4 Abs. 2 Rahmenvertrag:

Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht, wenn über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen [Anm.: Aut-idem-Kriterien] hinaus
 - die Angaben zu dem rabattbegünstigten Arzneimittel nach Absatz 5 vollständig und bis zu dem vereinbarten Stichtag mitgeteilt wurden,
 - das rabattbegünstigte Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung verfügbar ist und
 - in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 SGB V nicht anderes vereinbart ist. […] Treffen die Voraussetzungen nach Satz 1 bei einer Krankenkasse für mehrere rabattbegünstigte Arzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen frei wählen.

Die den Krankenkassen von Herstellern im Rahmen von Rabattverträgen gewährten Rabatte sind nicht öffentlich. Daher sind die tatsächlich von der Krankenkasse an den Unternehmer abzuführenden Preise bei Rabattarzneimitteln nicht bekannt. Der in der Apothekensoftware angezeigte Preis ist der reguläre AVP, der somit für die Auswahl eines Rabattarzneimittels irrelevant ist. Den tatsächlichen Preis für Rabattarzneimittel können Apotheken nicht kennen und deshalb auch nicht entscheiden, welches Rabattarzneimittel am günstigsten für die Kasse ist.

Sie dürfen daher unabhängig von den in der Taxe gelisteten Preisen bei Rabattarzneimitteln frei wählen, also auch ein vermeintlich höherpreisiges Original abgeben (wie im Beispiel Cymbalta). Es gibt keine Regelung, die Apotheken vorschreibt, welches der verfügbaren Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben ist.

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