Müssen wir den Rezeptstatus „Gebühr frei“ prüfen?
Pünktlich zum Jahreswechsel beschäftigen uns wieder fälschlicherweise als gebührenfrei gekennzeichnete Rezepte. Wie können wir in solchen Fällen vorgehen?
Und haben wir überhaupt eine Prüfpflicht? Welches Datum ist für die Prüfung maßgeblich – Ausstellungs- oder Abgabedatum?
Antwort
Zunächst zu Ihrer letzten Frage: Da sich die Berechnung/Höhe der Zuzahlung nach dem Abgabepreis des Arzneimittels richtet und für die Preisangabe der Tag der Abgabe relevant ist (nach § 22 Rahmenvertrag), gehen wir davon aus, dass auch für die Zuzahlung der Abgabetag maßgeblich ist.
Fällt in der Apotheke auf, dass die Angabe zur Zuzahlung falsch ist, so dürfen diese Angaben korrigiert werden. Dies ist bei Papierrezepten händisch (Änderung mit Datum und Kürzel abzeichnen), bei E-Rezepten mittels Zusatzattribut 15 plus passendem Schlüssel möglich.
Streng genommen gilt es gemäß Rahmenvertrag als formaler Fehler, wenn die Apotheke eine von der verschreibenden Person fälschlicherweise als „Gebühr frei“ gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt:
6 Abs. 2 Buchst. d Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere […]
d) Wenn bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung (AMVV) […]
(d4) die Apotheke eine von der verschreibenden Person fälschlicherweise als ‚Gebühr frei‘ gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt.“
Daher dürften Apotheken in solch einem Fall nicht retaxiert werden. Wenn Ihnen aber schon klar ist, dass die Befreiung falsch angegeben ist, sollten Sie den Status korrigieren. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, vor allem rund um den Jahreswechsel bezüglich einer angegebenen Zuzahlungsbefreiung bei den Versicherten nachzuhaken.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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