Müssen wir den Rezeptstatus „Gebühr frei“ prüfen?

Pünktlich zum Jahres­wechsel beschäftigen uns wieder fälschlicher­weise als gebühren­frei gekenn­zeichnete Rezepte. Wie können wir in solchen Fällen vorgehen?

Und haben wir überhaupt eine Prüf­pflicht? Welches Datum ist für die Prüfung maß­geblich – Ausstellungs- oder Abgabe­datum?

Antwort

Zunächst zu Ihrer letzten Frage: Da sich die Berechnung/Höhe der Zuzahlung nach dem Abgabe­preis des Arznei­mittels richtet und für die Preis­angabe der Tag der Abgabe relevant ist (nach § 22 Rahmen­vertrag), gehen wir davon aus, dass auch für die Zuzahlung der Abgabe­tag maß­geblich ist.

Fällt in der Apotheke auf, dass die Angabe zur Zuzahlung falsch ist, so dürfen diese Angaben korrigiert werden. Dies ist bei Papier­rezepten händisch (Änderung mit Datum und Kürzel abzeichnen), bei E-Rezepten mittels Zusatz­attribut 15 plus passendem Schlüssel möglich.

Streng genommen gilt es gemäß Rahmen­vertrag als formaler Fehler, wenn die Apotheke eine von der verschreibenden Person fälschlicher­weise als „Gebühr frei“ gekenn­zeichnete Verordnung ohne Einbe­haltung einer Zuzahlung abgibt:

6 Abs. 2 Buchst. d Rahmenvertrag

„Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbe­sondere […]
d) Wenn bezogen auf die vertrags­ärzt­liche Verordnung (AMVV) […]
(d4) die Apotheke eine von der verschrei­benden Person fälschlicher­weise als ‚Gebühr frei‘ gekennz­eichnete Verordnung ohne Einbe­haltung einer Zuzahlung abgibt.“

Daher dürften Apotheken in solch einem Fall nicht retaxiert werden. Wenn Ihnen aber schon klar ist, dass die Befreiung falsch angegeben ist, sollten Sie den Status korrigieren. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, vor allem rund um den Jahres­wechsel bezüglich einer angegebenen Zuzahlungs­befreiung bei den Versicherten nachzu­haken.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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