Müssen Patienten bei Nichtverfügbarkeit anderer Arzneimittel Mehrkosten zahlen?
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Es kommt immer wieder vor, dass wir bei der Rezeptbelieferung kein aufzahlungsfreies Arzneimittel abgeben können, weil alle Arzneimittel ohne Mehrkosten nicht lieferbar sind.
Ist es richtig, dass die Mehrkosten bei Nichtlieferbarkeit auf die Krankenkasse umgelegt werden könnten?
Antwort
Wenn Sie von der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags abweichen und einen in der Apotheke vorrätigen Vergleichsartikel aufgrund der SARS-CoV-2-AMVersVO abgeben, dann muss der Patient auch eventuell anfallende Mehrkosten zahlen. Im Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) ist hingegen festgelegt, dass Apotheker ein lieferbares aut-idem-vergleichbares, nicht rabattiertes Arzneimittel abgeben dürfen, falls Rabattarzneimittel aufgrund eines Lieferengpasses nicht verfügbar sind. Ist das verfügbare Arzneimittel teurer als der Festbetrag, weil kein zuzahlungsfreies Arzneimittel lieferbar ist, trägt nicht der Versicherte die Mehrkosten, sondern die Krankenkasse. Genaueres zur Abrechnung muss allerdings noch vom DAV und dem GKV-Spitzenverband beschlossen werden.
Anders sieht es bei einer Ersatzverordnung nach § 31 Abs. 3 aus: Wurde eine Ersatzverordnung aufgrund eines Arzneimittelrückrufes ausgestellt, kann die Apotheke das Ersatzarzneimittel ohne Zuzahlung und Mehrkosten abgeben. In diesem Fall wäre die Sonder-PZN 06461067 zu drucken.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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