Müssen bei SSB-Verordnungen 15/15-Importe abgegeben werden?

Uns liegt ein Rezept für Sprechstundenbedarf vor. Verordnet ist „Priorix Masern Mumps Röteln Emra 1 DSF + 1 FS N1“.

Uns stellt sich die Frage, ob bei einer Importverordnung auf SSB das Gleiche gilt wie für Einzelverordnungen für Patienten.

Antwort:

Um Retaxationen zu vermeiden, sollte auch bei Rezepten für den Sprechstundenbedarf die durch den verordneten Import gesetzte Preisgrenze nicht überschritten werden. Es ist entweder der verordnete oder ein preisgünstigerer Import abzugeben.

Tipps zur Retaxvermeidung

  • Bei namentlichen Importverordnungen für den SSB ist der Preisanker zu beachten.
  • Bei Nichtlieferbarkeit sollte auch hier die Sonder-PZN mit entsprechendem Faktor aufgedruckt werden. Empfehlenswert ist ein zusätzlicher kurzer abgezeichneter Vermerk auf dem Rezept.
  • Die Defektbelege sind sicherheitshalber aufzubewahren.

Wäre das Original verordnet, so dürfte auch dieses abgegeben werden: Die Importquote spielt bei SSB-Rezepten keine Rolle – so ist es im Rahmenvertrag festgelegt.

5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Rahmenvertrag

„Die Apotheken sind zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verpflichtet. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die aufgrund von Sprechstundenbedarfsverordnungen an Vertragsärzte abgegeben werden.

Generell gilt, Sprechstundenbedarfsverordnungen so wirtschaftlich wie möglich zu beliefern. Deshalb ist auch die Abgabe von „Jumbopackungen“ (Packungsinhalt oberhalb des größten definierten N-Bereichs) auf Sprechstundenbedarfsverordnungen erlaubt.

Auf die Retaxgefahr bei unklaren SSB-Verordnungen geht der Beitrag Retax aufgrund „unklarer“ SSB-Verordnung von FSME immun aus den DAP Retax-News ein:

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